WETTBEWERBSRECHT
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 09.10.2013 in Kraft getreten
Autor: Tschu-Tschon Kim - Rechtsanwalt
Gestern, 09.10.2013, ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Dieses Gesetz stellt ein ganzes Gesetzespaket dar und hat insbesondere auf den Gebieten des Wettbewerbs- und Urheberrechts zu zahlreichen Änderungen geführt.
Änderungen im Urheberrecht
Für Abmahnungen bei Urheberrechtsverstößen gelten ab sofort veränderte Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Es ist nun gesetzlich vorgegeben, dass eine Abmahnung klar und verständlich den Namen oder die Firma des Verletzten oder dessen Vertreter erkennen lassen muss und die konkrete Rechtsverletzung genau beschreibt.
Zahlungsansprüche sind als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzposten genau aufzuschlüsseln. Wird der Abmahnung eine Unterlassungserklärung vom Abmahnenden beigefügt ist von diesem mitzuteilen, inwieweit die vorgegebene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Erfüllt eine Abmahnung diese Vorgaben nicht, ist sie unwirksam, § 97a Abs.2 neue Fassung.
Bei einer unberechtigten oder unwirksamen Abmahnung hat der zu Unrecht Abgemahnte seinerseits einen Erstattungsanspruch seiner für die Rechtsverteidigung entstandenen Kosten gegen den Abmahnenden. Voraussetzung hierfür ist, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung für den Abmahnenden erkennbar war, dass diese unberechtigt oder unwirksam war, § 97a Abs.4 UrhG n.F..
Weiterhin wurde die Höhe der Abmahnkosten bei nicht gewerblichen Urheberrechtsverletzungen vom Gsetzgeber begrenzt. Der Gesetzgeber will hierbei gezielt Massenabmahnungen wegen Filesharing über Tauschbörsen entgegen treten.
Zwar war bereits eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- Euro durch § 97a UrhG (alte Fassung) für solche Fälle vorgesehen, jedoch fand diese Vorschrift in der Rechtsprechung u.a. wegen ihres unglücklichen Wortlauts nur vereinzelt Anwendung.
Nunmehr ist ausdrücklich geregelt, dass bei natürlichen Personen, die ein geschütztes Werk nicht für gewerbliche Tätigkeiten genutzt haben, der Gegenstandswert der Abmahnung auf 1.000,- Euro begrenzt. Die anwaltlichen Kosten für eine Abmahnung betragen nach dem neu geregelen Rchtsanwaltsvergütungsgesetz (vom 01.08.2013) 147,56 € brutto.
In der Vergangenheit haben Massenabmahnkanzleien Gegenstandswerte von 10.000,- € bis zu 50.000,- € angesetzt, um Abmahnkosten in vierstelliger Höhe geltend zu machen.
Weiterhin wurden neue Regelungen zum Gerichtsstand eingeführt. Danach findet der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ bei natürlichen Personen keine Anwendung mehr, wenn das urheberechtlich geschützte Werk nicht gewerblich genutzt wurde. Gerichtsstand ist nunmehr der der sog. "ordentliche Gerichtsstand", wonach das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Wohnsitz der natürlichen Person liegt.
Änderungen im Wettbewerbsrecht
Eine Neuerung in diesem Bereich ist, dass nun auch eine Werbung durch Emails gegenüber Marktteilnehmern als unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt, wenn in dieses die Identität des Absenders, oder dssjenigen in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wurde, verschleiert oder verheimlicht wird.
Eine unzumutbare Belästigung liegt zudem vor, wenn der Empfänger einer Nachricht dazu verleitet wird, eine Internetseite aufzurufen, auf der gegen gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten (Impressumspflicht) verstoßen wird. Auch muss in der Nachricht zwingend eine Adresse angegeben sein, an die sich der Empfänger kostenfrei wenden kann, um die Zustellung weiterer Nachrichten zu unterbinden.
Zudem wurde die Höhe der Geldbuße von 50.000,- € auf 300.000,- € für unerwünschte Telefonwerbung erhöht.
Außerdem ist nun ausdrücklich auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts durch Gesetz geregelt, dass bei einer missbräuchlichen Abmahnung der Abgemahnte vom Abmahnenden Ersatz seiner angefallenen Anwaltskosten verlangen kann, § 8 Abs. 4 S. 2 UWG (n.F.).
Eine weitere Neuerung betrifft das Gerichtskostengesetz (GKG).
Nun kann unter bestimmten Umständen der Streitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten gemindert bzw. angepasst werden. So soll eine angemessene Verringerung des Streitwertes möglich sein, wenn die Bedeutung der Angelegenheit für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist, als es sich nach dem Vorbringen der Klägerseite darstellt.
Wurden keine Anhaltspunkte vorgetragen, die für eine Bemessung des Streitwertes herangezogen werden können, soll dieser dann nunmehr 1.000 Euro betragen, § 51 Abs. 3 GKG (n.F.).
Dies kann bei Streitigkeiten wegen Bagatellverstößen dazu führen, dass mit erheblich geringeren Rechtsanwalts- und Prozesskosten zu rechnen ist.
Zudem gibt es weitere Änderungen u.a. im Bereich des Inkassowesens, welche jedoch erst ab November 2014 in Kraft treten.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: http://rechtsanwalt-kim.de/2013/10/09/gesetz-gegen-unseriose-geschaftspraktiken-tritt-in-kraft/