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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Strafrecht

Autor: Volker Dembski - Rechtsanwalt, verfasst am 19.11.2011 (576 Zugriffe)

Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.

Um möglichst lückenlos alle Begehungsformen zu erfassen, wird der Begriff des Handeltreibens von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Der Begriff des Handeltreibens fasst alle Teilakte vom Erwerb bis zum Absatz, sofern sie sich auf dasselbe Rauschgift beziehen, zu einer Bewertungseinheit zusammen, d. h. der Tatbestand wird in diesem Fall nicht mehrfach verwirklicht.

Wer unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel treibt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Sobald die Wirkstoffmenge der Betäubungsmittel aber die nicht geringe Menge erreicht, beträgt der Mindeststrafrahmen ein Jahr. Die Grenzwerte für eine nicht geringe Menge werden von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Beschaffenheit, Wirkungsweise und Gefährlichkeit bei den einzelnen Betäubungsmitteln unterschiedlich bestimmt.

Hat der Täter als Mitglied einer Bande mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt, beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre. Ebenso wird das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestraft. Voraussetzung ist, dass der Täter eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen bestimmt und geeignet sind. Zu den sonstigen Gegenständen zählen Waffen, die keine Schusswaffen sind. Aber auch Gebrauchsgegenstände können ihrer Art nach geeignet und durch den Täter bestimmt sein, Personen zu verletzen.


Autor:
Volker Dembski - Rechtsanwalt, Nymphenburger Straße 17, 80335 München, Deutschland
Telefon: 089-51701794, Telefax: 089-51639985, E-Mail: dembski@fachanwalt-strafrecht-muenchen.org

Ratgeber von: Volker Dembski - Rechtsanwalt

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