Hochbegabte vierjährige Kinder brauchen nicht in die Schule
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Bremen (jur). Eltern können ihre hochbegabten Kinder nicht schon ab vier Jahren in die Schule schicken. Das gesetzliche Mindestalter von fünf Jahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen in einem am Montag, 16. November 2015, veröffentlichten Beschluss zu den bremischen Schulvorschriften (Az.: 1 B 187/15). Die Richter lehnten damit den Antrag eines Elternpaares auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Feststellung der Schulreife ihrer vierjährigen Tochter ab.
Die Eltern wollten ihr Kind noch im laufenden Schuljahr in eine Ganztagsgrundschule einschulen lassen. Sie verwiesen darauf, dass ihre Tochter besonders begabt sei und die Schulbehörden daher ihre Schulpflicht zum Schuljahr 2015/2016 feststellen sollten.
Doch die Behörden dachten nicht daran, bereits Vierjährige zu ABC-Schützen zu erklären. Sie verwiesen auf das Bremische Schulgesetz, nach dem Schüler grundsätzlich erst ab sechs Jahren die Schulbank drücken dürfen. Auf Antrag sei eine Einschulung auch bereits mit fünf Jahren möglich, vorausgesetzt, die Schule bestätigt, dass das Kind hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten im Unterricht nicht überfordert ist.
Die festgelegte starre Altersgrenze im Gesetz bedeute jedoch eine „planwidrige Regelungslücke“, argumentierten die Eltern. Denn nach der Landesverfassung habe „jeder nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf Bildung“. Besonders frühentwickelten Kinder würden aber nicht nach ihrer Begabung vorzeitig eingeschult. Es fehle an einer Einzelfallprüfung.
Das OVG stellte in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2015 klar, dass die bremischen Schulvorschriften über das Einschulungsmindestalter keine Grundrechte des hochbegabten Kindes verletzen. Nach der Landesverfassung gebe es kein „uneingeschränktes Wunsch- und Wahlrecht“ der Eltern zur Einschulung.
Für das vom Land festgelegte Schuleintrittsalter gebe es auch sachliche Gründe. So sollten zu große Altersunterschiede in den Schulklassen vermieden werden, „um der körperlichen und psychischen Entwicklung des Kindes in der neuen Umgebung in der Schule gerecht zu werden“.
Die Richter wiesen die Eltern darauf hin, dass sie sich „zu Unrecht einseitig auf die Schule fokussieren“. Denn schließlich gebe es für ihre Tochter auch vorschulische Bildungseinrichtungen, die ihren Bildungsanspruch erfüllen.
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