Eine Überraschung erleben viele Eltern oder Großeltern, die einem von mehreren Kindern oder Enkeln schon zu Lebzeiten größere Zuwendungen gemacht haben und bei der Nachfolgeplanung davon ausgehen, dass sich dies auf die Verteilung des Nachlasses auf die Nachkommen auswirkt.
Gemäß § 2315 BGB wird eine frühere Schenkung nur dann vom Pflichtteil des Beschenkten abgezogen, wenn dies bei der Schenkung so vereinbart wurde.
Schenkt beispielsweise zu Lebzeiten ein Vater einem seiner zwei Kinder einen größeren Geldbetrag, der der Hälfte des späteren Nachlasses entspricht, soll oft zum Ausgleich das andere Kind dafür später alles erben.
Testamentarisch würde dann das nicht beschenkte Kind zum Alleinerben bestimmt. Das schon zu Lebzeiten beschenkte Kind würde dadurch enterbt und hätte nur Pflichtteilsansprüche.
Nach derzeitiger Rechtslage kann die frühere Schenkung nicht vom Pflichtteil des beschenkten Kindes abgezogen werden, wenn dies nicht spätestens bei der Schenkung so vereinbart wurde. Viele Schenker vergessen das.
Da dies zu unerwünschten Regelungen führt, sollte das Pflichtteilsrecht auch in diesem Punkt reformiert werden. Geplant war, dass eine Bestimmung zur Anrechnung früherer Schenkungen auch nachträglich einseitig im Testament verfügt werden darf. Damit wäre eine praxisgerechte Regelung geschaffen worden, die Testierfreiheit (das Recht, über den Nachlass frei zu verfügen) vernünftig erweitert. Dieser Vorschlag ist aber im Rahmen der Pflichtteilsreform, die zum 1. Januar 2010 in Kraft trat, nicht Gesetz geworden.
Daher gilt: Wer eine Schenkung an einen von mehreren potentiellen Erben vornehmen möchte muss bei der Schenkung eine Anrechnung auf spätere Ansprüche des Beschenkten vereinbaren.
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