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Informationen zum Erbrecht: Sonstige sinnvolle Verfügungen im Erbrecht

Erbrecht

Autor: Alexander Grundmann - Rechtsanwalt, verfasst am 08.11.2010 (545 Zugriffe)

Informationen zum Erbrecht: Sonstige sinnvolle Verfügungen im Erbrecht


Begleitbrief

Häufig ist es sinnvoll, dem Testament einen Begleitbrief für die Hinterbliebenen beizufügen. Ein juristisch korrektes Testament wird von den Erben wegen seiner Rechtsprache häufig als zu sachlich und lieblos empfunden. Auch sind die Regelungen häufig für den juristischen Laien schwer verständlich und werden daher als ungerecht empfunden. Wegen der komplizierten gesetzlichen Regelungen des Erbrechts müssen in Testamenten korrekte juristische Begriffe verwendet werden. Wegen dieser notwendigen Rechtssprache empfiehlt sich ein erläuternder Begleitbrief. Hier können einerseits die komplizierten Regelungen des Testaments „übersetzt" werden, andererseits können Beweggründe für die Regelungen im Testament mit den Worten des Testierenden erklärt werden. Da der Begleitbrief für die Auslegung des Testaments von Bedeutung sein kann, muss er allerdings sorgfältig auf das Testament abgestimmt sein.

Vermögensverzeichnis

Ein vorausschauender Mensch erleichtert sich durch die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses nicht nur die Verwaltung seines Besitzes, sondern nimmt seinen Erben die Last, alles zusammenzusuchen und bewerten zu müssen. Der Erblasser kennt sowohl die Werte einzelner Gegenstände, als auch im Nachlass verborgene Werte und Lasten. Mit einem vom Erblasser schriftlich hinterlassenen Vermögensverzeichnis wird auch die für einige Erbfälle zwingende Erstellung eines Nachlassinventars durch die Erben erleichtert.

Selbstverständlich sollten auch alle Verträge und Dokumente, die das Vermögen dokumentieren, geordnet bei diesem Vermögensverzeichnis liegen.

Im Falle der Überschuldung des Nachlasses sollte der Erblasser durch eine gute Dokumentation den Erben die Ausschlagung ermöglichen. Wegen der kurzen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen können sich die Erben bis zum Ablauf der Frist häufig kein vollständiges Bild vom Nachlass machen und erben dann möglicherweise nur Schulden, für die sie persönlich haften.

Patientenverfügung und Betreuungsverfügung

Mit einer Patientenverfügung kann man dafür vorsorgen, dass man sich wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr selbst zu Behandlungsmethoden äußern kann. Mit einer solchen Erklärung kann man für die Durchsetzung seines eigenen Willens sorgen.

Sinnvoll kann auch eine Betreuungsverfügung sein. Darin erklärt man, welche Person Betreuer werden und damit rechtliche Handlungen für den Betreuten vornehmen soll, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Um die Bestellung eines Betreuers durch ein Gericht entbehrlich zu machen, kann man auch einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilen.


Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig
Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
Miet- und Grundstücksrecht,
Erbrecht und Unternehmensnachfolge

Telefon: 0341/22 54 13 82
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Autor:
Alexander Grundmann - Rechtsanwalt, Gustav-Adolf-Straße 17, 04105 Leipzig, Deutschland
Telefon: 0341/22 541 382, Telefax: 0341/21 53 984, E-Mail: grundmann@hgra.de

Ratgeber von: Alexander Grundmann - Rechtsanwalt

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