Informationen zum Erbrecht: Wirksamkeit des Testaments
Wenn keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrag vorliegt, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erben die Verwandten und der Ehegatte.
Nur wenn ein wirksames Testament oder einen Erbvertrag vorliegt, kann von der gesetzlichen Erbfolge abweichend geerbt werden. Daher ist es wichtig, dass eine solche Verfügung wirksam errichtet wird.
Ein Testament kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein. Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Ein Testament kann privatschriftlich oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Beide Testamentsformen sind gleichwertig.
1. Testierfähigkeit
Zur wirksamen Errichtung eines Testaments muss man testierfähig sein, § 2229 BGB. Die Testierfähigkeit ist etwas anderes als die Geschäftsfähigkeit. Daher kann auch ein Minderjähriger ohne Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreters ein Testament errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jüngere Minderjährige können ein Testament auch nicht mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter errichten.
Voraussetzung der Testierfähigkeit ist darüber hinaus, dass der Testierende die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einsehen und nach dieser Einsicht handeln kann. Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung dazu nicht in der Lage ist, kann ein Testament nicht errichten.
2. Formvorschriften des Testaments
Unwirksam ist ein privates Testament, das nicht eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, § 2247 I BGB. Ein mit Computer oder Schreibmaschine geschriebenes Testament ist somit nichtig.
Die eigenhändige Unterschrift muss zur Feststellung der Urheberschaft des Testaments und der Ernstlichkeit der Errichtung ausreichen. Dies bedeutet, dass die Unterschrift nur mit dem Vornamen oder zum Beispiel „Eure Oma" nicht ausreicht. Die Unterschrift soll daher den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.
Die Unterschrift muss den Testamentstext auch abschließen. Dies bedeutet, dass eine Unterzeichnung am Anfang zur Unwirksamkeit führt. Auch Zusätze, die räumlich nach der Unterschrift geschrieben worden, sind von der Unterschrift nicht gedeckt und damit unwirksam.
Das Fehlen von Datum und Ort der Errichtung des Testaments führt hingegen nicht zur Unwirksamkeit des Testaments. Da der Zeitpunkt der Errichtung aber wichtig sein kann, wenn es zum Beispiel mehrere sich widersprechende Testamente gibt oder der Erblasser in einer Phase seines Lebens dement und damit nicht testierfähig war, sollten diese Angaben im Testament enthalten sein. Gemäß § 2247 V BGB ist ein Testament eines an Demenz erkrankten Menschen ohne Datum nur dann gültig, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen.
Der schon testierfähige Minderjährige kann kein eigenhändiges Testament errichten. Zu seinem Schutz bestimmt das Gesetz in § 2233 BGB, dass er ein Testament nur in notarieller Form errichten kann. Das eigenhändige Testament eines 17 jährigen wäre somit auch unwirksam.
Auch blinde Menschen können gemäß § 2247 IV BGB nicht durch eigenhändiges Testament verfügen.
3. Sittenwidrigkeit oder Rechtswidrigkeit des Testaments
Ein Testament ist nur in Ausnahmefällen sittenwidrig. Während früher das so genannte „Geliebten-Testament", in dem ein verheirateter Mann Zuwendungen an seine Geliebte verfügte, als generell sittenwidrig angesehen wurde und damit gemäß § 138 BGB unwirksam war, gilt dies heute zumindest nicht mehr für jede Form des „Geliebten-Testaments".
Auch die völlige Enterbung der Angehörigen und Erbeinsetzung von Fremden macht ein Testament nicht sittenwidrig, da die nahen Angehörigen durch Ihr Pflichtteilsrecht ausreichend geschützt sind.
Ein Testament ist auch unwirksam, wenn es gegen die Bestimmungen des Heimgesetzes (HeimG) verstößt. Die Bestimmung in § 14 I HeimG soll verhindern, dass alte oder pflegebedürftige Personen ausgenutzt werden und dass einzelne Heimbewohner bevorzugt behandelt werden.
4. Widersprüchliche Testamente
Gemäß § 2258 BGB wird ein früheres Testament durch die Errichtung eines neuen Testaments aufgehoben, wenn beide Testamente im Widerspruch stehen. Dies ist insbesondere problematisch, wenn die Testamente nicht datiert sind.
5. Widerruf des Testaments
Auch ein widerrufenes Testament ist unwirksam. Der Widerruf eines Testaments erfolgt entweder durch ein neues Testament oder durch Vernichtung oder entsprechende Veränderung des Testaments, wie Durchreißen oder Durchstreichen. Voraussetzung dafür ist die Widerrufsabsicht des Erblassers, § 2255 BGB.
6. Testament aus DDR-Zeiten
Bei Testamenten, die in der DDR vor dem 3. Oktober 1990 errichtet wurden, kommt es für die Wirksamkeit auf das ZGB der DDR an. Dies bestimmt Art. 235 § zwei EGBGB. Die diesbezüglichen Vorschriften des ZGB der DDR, §§ 270 ff. ZGB der DDR, enthielten einige vom heutigen Recht abweichende Regelungen, beispielsweise beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten.
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