MEDIENRECHT
Internationale Zuständigkeit für Klagen bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet
Autor: Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Katrin Freihof - Rechtsanwältin
Urteil des EuGH vom 25.10.2011 – Rs. C-509/09, Rs C-161/10-X
Der Europäische Gerichtshof hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des BGH und des Tribunal de grande instance de Paris zu entscheiden, welches Gericht bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches zuständig ist, insbesondere, ob eine Klage auch außerhalb des Sitzes des Anbieters anhängig gemacht werden kann.
Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der EuGH entschieden, dass eine Klage in jedem Mitgliedstaat erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Inhalt abrufbar ist. Zum anderen können aber auch dort Klagen eingereicht werden, wo der Betroffene seinen Interessenmittelpunkt hat, dies sei im Allgemeinen sein gewöhnlicher Aufenthaltsort
Fazit: Wer also gegen eine gegen ihn gerichtete Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet im Wege der Klage vorgehen will, kann vor deutschen Gerichten klagen, soweit der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Diese Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf Betreiber, deren Sitz sich im EU-Ausland befindet.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, die über die EU hinausgehen gilt die Rechtsprechung des BGH, wonach dann in Deutschland geklagt werden kann, wenn die streitgegenständliche Veröffentlichung deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist (z.B. BGH, Urteil vom 02.03.2010-VI ZR 3/09).