BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Irrtum bei Erteilung eines Online-Aufrags auf Kauf von Wertpapieren
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil vom 09.10.2002, Az. 12 U 1346/02
1. Eine Direktbank ist nicht verpflichtet, durch ein Guthaben des Auftraggebers nicht gedeckte, im online-Verfahren erteilte Aufträge zurückzuweisen.
2. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, dass diese "zur Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren nur insoweit verpflichtet, als das Guthaben des Kunden, ein für Wertpapiergeschäft nutzbarer Kredit oder der Depotbestand des Kunden zur Ausführung ausreichen", gibt der Bank nur ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn das Kontoguthaben nicht zur Ausführung des Auftrages ausreicht. Führt die Bank den Auftrag trotzdem aus, verzichtet sie auf eine Vorschussleistung des Auftraggebers, eine Verletzung ihrer Vertragspflichten ist darin jedoch nicht zu sehen.
3. Grundsätzlich enthält ein "Online"-Auftrag eine größere "Irrtumsanfälligkeit" als die vom Kunden frei formulierte Willenserklärung im Schalterbetrieb. Dem Kunden ist aber bewusst, dass der "Online" eingegebene Auftrag elektronisch bearbeitet wird, also eine individuelle, d.h. auf den einzelnen Kunden zugeschnittene Überprüfung nicht erfolgt. Die Schutzpflicht der Bank gebietet damit nur, bei solchen Aufträgen nachzufragen, bei denen es sich der Bank ohne weiteres aufdrängen muss, dass ein Erklärungsirrtum vorliegt, da Kontenguthaben, Größe des Depots und Auftrag außer jedem Verhältnis stehen.
BGB § 675