ARBEITSRECHT
Ist das Ladenöffnungsgesetz in Niedersachsen verfassungswidrig?
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Osnabrück (jur). Das Verwaltungsgericht Osnabrück hält das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten für verfassungswidrig. Es lässt zu viele Ausnahmen von der Sonntagsruhe zu, so das Gericht in einem am Mittwoch, 26. April 2017, Beschluss (Az.: 1 B 23/17). Damit müssen die Geschäfte in Georgsmarienhütte am Sonntag, den 7. Mai 2017 trotz einer Genehmigung der Stadt geschlossen bleiben.
Die Kommune hatte wegen des geplanten Cityfestes in einem Teilbereich des Stadtgebietes die Öffnung der Ladengeschäfte zwischen 13 bis 18 Uhr genehmigt. Die Gewerkschaft Verdi hatte dagegen geklagt. Wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage dürfen die Geschäfte an dem Sonntag nicht aufbleiben.
Die Citygemeinschaft Oesede e. V. beantragte daher im Eilverfahren, dass die Genehmigung für den verkaufsoffenen Sonntag doch noch vollzogen werden kann.
Grundgesetz schützt die Sonntagsruhe
Vor dem Verwaltungsgericht hatte sie jedoch keinen Erfolg. Das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten sei als verfassungswidrig zu werten, so die Osnabrücker Richter. Das Grundgesetz schütze die Sonntagsruhe. Damit an diesem Tag ausnahmsweise die Geschäfte öffnen können, verlange das Bundesverfassungsgericht „einen besonderen sachlichen Grund“.
Verkaufsoffene Sonntage und damit einhergehende Sonntagsarbeit könne aber nicht mit dem Umsatzinteresse der Geschäfte oder dem „Shopping-Interesse“ möglicher Käufer begründet werden. Vielmehr sei eine „anlassgebende, den Sonntag prägende Veranstaltung“ erforderlich. Die Geschäftsöffnung müsse demgegenüber in den Hintergrund treten.
Viele Ausnahmen sind möglich
Die niedersächsischen Vorschriften würden jedoch die Genehmigung für einen verkaufsoffenen Sonntag nicht vom Bestehen eines sachlichen Grundes abhängig machen. Dies führe dazu, dass zu viele Ausnahmen von der im Grundgesetz geschützten Sonntagsruhe möglich sind. Wegen der Verfassungswidrigkeit der Landesvorschrift folge zwingend, dass die auf diese Vorschrift gestützte Genehmigung rechtswidrig sei.
Gegen diesen noch nicht rechtskräftigen Beschluss kann die Citygemeinschaft Oesede Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
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