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Jungendstrafrecht

Strafrecht

Autor: Volker Dembski - Rechtsanwalt, verfasst am 19.11.2011 (469 Zugriffe)

Das JGG findet Anwendung, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Straftat begeht. Entscheidend ist das Alter zur Tatzeit. Personen unter vierzehn Jahren sind strafunmündig, d. h. es wird bereits kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender ist, wer zur Zeit der achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Bei Jugendlichen muss zusätzlich die Verantwortungsreife festgestellt werden. Es ist daher zu prüfen, ob der Jugendliche nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Begeht ein Heranwachsender eine Straftat, kommt das JGG zur Anwendung, wenn er zur Tatzeit entweder in der Entwicklung einem Jugendlichen gleichgestanden ist oder es sich um eine Jugendverfehlung handelt.

Im Jugendstrafrecht können verschiedene Rechtsfolgen miteinander kombiniert werden. Zu unterscheiden ist zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe. Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe ist das Vorliegen schädlicher Neigungen oder die Schwere der Schuld. Das Höchstmaß von Jugendstrafe beträgt zehn Jahre.

Bei den Erziehungsmaßregeln kommt zum einen die Erteilung von Weisungen, zum anderen die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in Betracht. Zuchtmittel sind ein eindringlicher tatbezogener Mahn- und Ordnungsruf. Zu unterscheiden ist zwischen der Verwarnung, der Erteilung von Auflagen und dem Jugendarrest. Auflagen sind insbesondere die Schadenswiedergutmachung, die Entschuldigung sowie Arbeits- und Geldauflagen. Der Jugendarrest ist das schärfste Zuchtmittel und kann in Form des Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrestes verhängt werden.

Bei Verurteilung zur Jugendstrafe bis zu einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Jugendliche bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Bei einer Verurteilung zu einer höheren Jungendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, ist die Strafe ebenfalls zur Bewährung auszusetzen, wenn nicht ausnahmsweise die Vollstreckung der Strafe im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist. Die Dauer der Bewährungszeit hat zwischen zwei und drei Jahren zu liegen.


Autor:
Volker Dembski - Rechtsanwalt, Nymphenburger Straße 17, 80335 München, Deutschland
Telefon: 089-51701794, Telefax: 089-51639985, E-Mail: dembski@fachanwalt-strafrecht-muenchen.org

Ratgeber von: Volker Dembski - Rechtsanwalt

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