MIETRECHT
Kann die Miete auch gemindert sein, wenn der Schimmel nicht toxisch ist?
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor
Die wichtigsten Fragen rund um Mietminderung, Kündigung und Schadensersatz wegen Schimmel in der Wohnung.
Viele Mieter kennen das Problem: Immer mehr Wohnungen und Häuser werden mit hoch isolierenden Fenstern ausgestattet. Durch neue technische Möglichkeiten wird der Luftzug durch Fensterrahmen und Fensterläden und Haus- und Wohnungstüren auf ein Mindestmaß eingeschränkt. Energiesparen ist derzeit das höchste Gebot. Ohne ausreichende Belüftung der Wohnung entsteht aber häufig Schimmel. Die Autoren Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor besprechen die wichtigsten Fragen im Zusammenhang von Schimmel in der Wohnung:
1. Was ist Schimmelpilzbefall oder Schimmel in der Wohnung? Wann entstehen Schimmelpilze (Schimmelbildung)? Was sind Wärmebrücken (Kältebrücken)?
2. Welche Schimmelpilzarten sind toxisch?
3. Wann kann wegen Schimmels gemindert werden?
Heute: 4. Kann die Miete auch gemindert sein, wenn der Schimmel nicht toxisch ist?
5. Kann die Miete gemindert sein, wenn der Schimmel zwar toxisch ist, aber niemand durch den Schimmel erkrankt ist?
6. Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt? Wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?
7. Wann kann der Mieter wegen des Schimmels fristlos kündigen? Welche Voraussetzungen hat die Rechtsprechung entwickelt?
8. Der Mieter vermutet Schimmel in der Wohnung. Er will Feuchtigkeitsmessungen oder einen vereidigten Gutachter beauftragen. Wer trägt die Kosten?
9. Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?
10. Kann der Mieter die Kosten, die er wegen der Beseitigung von Feuchtigkeit in der Wohnung aufgewendet hat, vom Vermieter ersetzt bekommen?
4. Kann die Miete auch gemindert sein, wenn der Schimmel nicht toxisch ist?
Ob eine Mietkürzung wegen Schimmel und Feuchtigkeit in der Wohnung auch im Fall von nicht giftigem Schimmel in Frage kommt, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich bewertet. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeingültigen Vorgaben darüber entwickelt, wann eine bestimmte Schimmelpilzkonzentration als toxisch einzustufen ist.
Beispielsweise urteilte das Landgericht Lübeck am 15.1.2002 (Aktenzeichen: 6 S 161/00), dass sogar ein Recht auf fristlose Kündigung bestand, weil konkrete Verdachtsmomente vorlagen, die eine Gefährdung der Mieter vermuten ließen. Nicht relevant war für die Lübecker Richter, dass es sich später – also nach der fristlosen Kündigung – herausstellte, dass eine Schimmelpilzkonzentration in giftiger Menge in der Raumluft nicht nachgewiesen werden konnte.
Anders das Kammergericht (Berlins höchstes Zivilgericht) in einem Urteil vom 26.3.2004 (Aktenzeichen: 12 U 1493/00): Dort bestanden die Richter darauf, dass die Mieter zweifelsfrei mit Gutachten nachweisen, dass die Schimmelpilzsporen einen Mieter in seiner Gesundheit geschädigt haben.
Wenn der Schimmelbefall nachweisbar zu Geruchsbelästigung oder zu einer optischen Beeinträchtigung geführt hat, dann ist die Mietsache mangelhaft. Beispielsweise kann der Mieter wegen modrigen oder muffigen Geruchs die Miete mindern oder wegen Schimmel- und Feuchtigkeitsflecken auf Wand oder Tapete (Stockflecken). Hier sind in der Rechtsprechung grundsätzlich keine Bedenken erkennbar, die einen Minderungsanspruch wegen Geruchsbelästigung oder optischer Mängel ausschließen würden. Erforderlich ist aber, dass der Mieter eine Beeinträchtigung der Tauglichkeit durch die optische Beeinträchtigung, die Feuchtigkeit in der Wohnung oder die Geruchsbelästigung ausreichend konkret nachweisen kann. Hier kommt es für die Frage, ob die Miete wegen des Schimmels gemindert ist, auch darauf an, ob der Mieter durch sein Verhalten (falsches Heiz- und Lüftungsverhalten) den Schimmel verursacht hat (vgl. Frage 6: Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt?)
Komplette Artikelserie: www.mietrechtler-in.de/Schimmel-in-der-Wohnung.html