MARKENRECHT
Kein Markenschutz für „Monna Lisa“
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München (jur). Ein doppeltes „n“ macht aus Leonardo da Vincis weltberühmten Gemälde „Mona Lisa“ noch keinen kennzeichnenden Namen und aus dem Bild keine Marke. Mit einem am Mittwoch, 2. März 2016, veröffentlichten Beschluss lehnte das Bundespatentgericht in München einen Markeneintrag ab (Az.: 26 W (pat) 508/15).
Den Antrag hatte das italienische Weingut DalleVigne mit Sitz in Vinci westlich von Florenz gestellt. Unweit von Vinci, in Anchiano, wurde 1452 Leonardo da Vinci geboren. Sein Gemälde der neapolitanischen Hausfrau Mona Lisa mit ihrem vielleicht weltberühmtesten Lächeln entstand 1503 bis 1506 und ist heute im Louvre in Paris zu sehen.
DalleVigne will das Gemälde für seine Weinflaschen verwenden. Dafür versah es das Bild mit einem weißen Schriftzug „Monna Lisa“ mit doppeltem „n“ und stellte ein gerahmtes schwarzes Rechteck darunter.
Das Markenamt in München lehnte die Eintragung als Marke ab – zu Recht, wie nun das Bundespatentgericht entschied. Dem Zeichen fehle die notwendige „Unterscheidungskraft“.
Berühmte Gemälde würden häufig in der Werbung verwendet, erklärten die Münchener Richter zur Begründung. Das gelte gerade auch für Flaschenetiketten. „Mona Lisa“ sei sehr berühmt – vielleicht das berühmteste Gemälde der Kunstgeschichte überhaupt. Es sei daher davon auszugehen, dass das Gemälde nahezu jedem Weinhändler und auch nahezu jedem Verbraucher bekannt sei. Auch auf Flaschenetiketten sei das Bild der Mona Lisa bereits früher „als Blickfang“ verwendet worden.
Das Argument, der abgewandelte Namensschriftzug und das Rechteck machten das Bild zur Marke verfing bei den Münchener Richtern nicht. Die Schrift sei in sehr feiner Kurrent-Schreibschrift gehalten, das doppelte „n“ falle dabei kaum auf. Auch das Rechteck werde wegen seines dem unteren Bereich des Bildes angepassten Farbtons „vom Betrachter kaum wahrgenommen“. Es könne dem Zeichen daher ebenfalls keine Unterscheidungskraft verleihen.
„Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher und der Weinfachhandel werden das Anmeldezeichen somit den Verkehrsgepflogenheiten entsprechend nur als künstlerisch ausgestaltetes Weinetikett, aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen“, heißt es wörtlich in dem Münchener Beschluss vom 15. Februar 2016.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage