EU-RECHT
Kein Schadenersatz wegen unterlassener Umweltverträglichkeitsprüfung
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Luxemburg (jur). Unterbleibt bei großen Bauprojekten die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung, können Anrainer daraus zumindest nach EU-Recht keine Schadenersatzansprüche ableiten. Das hat am Donnerstag, 14. März 2013, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im Streit um den Flughafen Wien entschieden (Az.: C-420/11).
Die Klägerin wohnt auf einem größeren Grundstück in der Sicherheitszone des Flughafens Wien-Schwechat. Nach dem Beitritt Österreichs zur EU 1995 wurde der Flughafen mehrfach ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung erweitert, obwohl diese nach EU-Recht vorgeschrieben war. Mit ihrer Klage verlangt die Anwohnerin 120.000 Euro Schadenersatz für die Wertminderung ihres Grundstücks, insbesondere wegen des erhöhten Lärms. Der Oberste Gerichtshof in Wien legte den Streit dem EuGH vor.
Der entschied nun, dass private Vermögensschäden, die durch ein Großprojekt entstehen, nicht in die Umweltverträglichkeitsprüfung einfließen müssen. Dennoch diene das EU-Recht nicht nur dem unmittelbaren Umweltschutz, sondern auch dem Ziel, solche Folgeschäden zu vermeiden. Allerdings könne sich daraus ein Schadenersatzanspruch nur nach nationalem Recht ergeben.
Ein Schadenersatzanspruch nach EU-Recht scheide dagegen aus, so der EuGH. Denn dies komme nur in Betracht, wenn sich ein Schaden direkt aus dem Verstoß gegen EU-Recht ergibt. Dies sei hier nicht der Fall, denn die bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Beeinträchtigungen der Umwelt führten nicht dazu, dass das Projekt unterbleiben muss. Ein „unmittelbarer Kausalzusammenhang“ zwischen dem Unterlassen der Prüfung und den Vermögensschäden nach dem Flughafenausbau bestehe daher nicht.
Im Streitfall muss der Oberste Gerichtshof in Wien demnach nur noch prüfen, ob nach österreichischem Recht ein Schadenersatzanspruch besteht.
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