VERKEHRSRECHT
Kein Schadensersatz nach Unfall auf Grünschnitt
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Berlin (DAV). Die Randstreifen der Straßen werden im Sommer regelmäßig geschnitten. Bei einem Unfall wegen Verschmutzung der Straße durch Grünschnitt oder abgemähtem Gras haben Autofahrer jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht aus einem Urteil der Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2005 (Az.: 15 U 132/04) hervor.
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall war eine Autofahrerin auf feuchtem Gras mit ihrem Wagen ins Schleudern gekommen und gegen einen Baum geprallt. Sie verklagte anschließend das Land, weil es ihrer Ansicht nach seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die "fahrende" Grünschnittkolonne, die den Randstreifen mähte, hat die Straße verunreinigt und nicht genügend vor der drohenden Gefahr gewarnt.
Die Frankfurter Richter wiesen die Klage jedoch ab. Sie betonten in der Entscheidung, Grünschnitt sei ein allgemeines Risiko, das jeder Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr selbst zu tragen habe. Im Übrigen habe kein hinreichender Anlass bestanden, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, so die Begründung.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 ? pro Minute)