ARBEITSRECHT
Kein Schadensersatz trotz fehlendem Hinweis, sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
„Unterlässt der Arbeitgeber den nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III gebotenen Hinweis an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht, sich vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, so begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.“ (Quelle: Bundesarbeitsgericht)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat beits im Jahre 2005 (BAG, Urteil vom 29.09.2005 - 8 AZR 571/04) entschieden, dass dem Arbeitnehmer kein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Kürzung des Arbeitslosengeldes zusteht, wenn er sich zu spät bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend meldet.
Selbst wenn der Arbeitgeber es unterlassen hat, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, sich unverzüglich im Hinblick auf das Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden, löst dies einen entsprechenden Anspruch nicht aus. Zwar besteht eine entsprechende Informationspflicht, jedoch dient diese nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Arbeitnehmers, sondern nur dem Zwecke der Arbeitsföderung.
Fazit:
Nicht jeder Verstoß führt zu der gewünschten Rechtsfolge. Bevor Sie kostenpflichtige Maßnahmen ergreifen, um vermeintliche Rechte durchzusetzen oder ohne Not bei einer vertraglichen Abrede (z.B. Aufhebungsvertrag) auf diese oder andere Vorschriften verzichten wollen, lassen Sie sich vom spezialisierten Fachanwalt beraten.
Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
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