SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Kein Schmerzensgeld für Fingerschnitt im Supermarkt
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
München (jur). Ladeninhaber müssen nicht jeder erdenklichen Gefahr vorbeugen. Ihre Verkehrssicherungspflicht umfasst nur die Vorsorge, die ein umsichtiger Betreiber für notwendig erachten würde, heißt es in einem am Montag, 19. November 2012, bekanntgegebenen Urteil des Amtsgerichts München. (Az.: 283 C 2822/12). Es wies damit die Klage einer Kundin ab, die sich an einer kaputten Flasche Rum in den Finger geschnitten hatte.
In dem beklagten Supermarkt befand sich eine Pyramide mit Flaschen. Die Kundin griff nach einer Flasche Rum, deren Flaschenhals zerbrochen war. So schnitt sich die Kundin in den Mittelfinger der rechten Hand. Sie habe starke Schmerzen gehabt und über zwei Wochen keine Hausarbeiten erledigen können, klagte sie und verlangte 860 Euro Schadenersatz und mindestens 1.000 Euro Schmerzensgeld.
Doch ein Ladenbetreiber muss nur „diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung der Kunden zu verhindern", betonte das Amtsgericht. Das seien „die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend haltend darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren".
Hier sei vorausschauend keine besondere Gefahr erkennbar gewesen. Auch die Kundin habe nicht gesehen, dass die Flasche kaputt war. Eine Haftung „für jeglichen Schaden, den ein Kunde in einem Geschäftslokal erleidet" sehe das Gesetz nicht vor, so die Münchener Richter in ihrem Urteil vom 25. Mai 2012.
Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage