Keine Auslieferung wegen Doppelbestrafungsverbot
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Ein kroatischer Staatsbürger, der wegen derselben Rauschgifttat zunächst in Bulgarien und sodann in Kroatien verurteilt wurde und der die von dem kroatischen Gericht verhängte Strafe -unter Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung- in Kroatien verbüßt hat, kann später nicht zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Bulgarien ausgeliefert werden (Verbot der Doppelbestrafung). Das hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit unanfechtbarem Beschluss vom 14.01.2014 entschieden.
Ein bulgarisches Gericht verurteilte den im Märkischen Kreis wohnhafte, heute 43 Jahre alten Verfolgten im Jahre 2000 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren 6 Monaten. Dem Urteil zufolge hatte der Verfolgte im November 1992 fast 20 kg unreinen Heroins illegal nach Bulgarien eingeführt. Von dieser Freiheitsstrafe sind noch 5 Jahre 10 Monate zu verbüßen. Wegen derselben Tat wurde der Verurteilte im Jahre 2005 nach Kroatien ausgeliefert. Dort wurde er im Oktober 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Diese Strafe wurde später unter Einbeziehung einer weiteren Straftat auf 6 Jahre 6 Monate erhöht. Nach der Verbüßung von ca. 2 Jahren 2 Monaten der verhängten Freiheitsstrafe ist der Verurteilte in Kroatien unter Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung entlassen worden.
Den Antrag, den seit 2008 in Deutschland wohnhaften und hier unbestraften Verurteilten nunmehr zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Bulgarien auszuliefern, hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm - insoweit in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschat Hamm - abgelehnt. Der Auslieferung stehe das Verbot der Doppelbestrafung entgegen. Nach diesem sei die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unzulässig, wenn der Verfolgte wegen derselben Tat die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden und die Sanktion bereits vollstreckt sei. Diese Voraussetzungen seien im vorlieg enden Fall erfüllt.
Die Republik Kroatien sei seit dem 01.07.2013 Mitglied der europäischen Union. In der Republik Kroatien sei der Verfolgte wegen der infrage stehenden Rauschgifttat verurteilt worden und habe die verhängte Strafe bis auf den zur Bewährung ausgesetzten Strafrest auch verbüßt. Deswegen könne er jetzt nicht zum Zwecke der Strafvollstreckung aus einem bulgarischen Urteil, das dieselbe Tat betreffe, nach Bulgarien ausgeliefert werden.
OLG Hamm, Beschluss 2 Ausl. 106/10 vom 14.01.2014
Quelle: Justizministerium NRW