SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Keine Haftung d. Veranstalters einer Expedition f. Folgen eines Schlittenhundeunfalls
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Gefährlicher Sommerurlaub: Keine Haftung des Veranstalters einer Grönlandexpedition für Folgen eines Schlittenhundeunfalls
LG München I, Urteil vom 05.05.2004, Az.: 10 O 7576/01
Eine gebuchte Grönlanddurchquerung im Frühsommer des Jahres 2000 wurde für Expeditions- teilnehmer Georg K. zum gefährlichen Abenteuer. Am siebten Tag der Reise erlitt er einen schweren Unfall. Eine sogenannte Eiskralle an einem Hundeschlitten, die zum Bremsen und vorübergehenden Anhalten der Schlittengespanne verwendet wird, löste sich durch des plötzliche Anlaufen der Hunde aus der Verankerung im Schnee und traf K. am Oberschenkel. K. erlitt eine Kniegelenksdistorsion und musste die Expedition abbrechen. Per Hubschrauber wurde er zum Endpunkt der Eisdurch- querung gebracht. Von dort trat er die Heimreise an. Anschließend wurde seine Verletzung in München stationär behandelt.
K. verklagte den Reiseveranstalter auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Expeditionskosten von 17.960,- DM. Außerdem verlangte er Ausgleich zusätzlicher Aufwendungen für zwei Übernachtungen und ein ärztliches Attest sowie Schmerzensgeld von 6.000,- €. Er macht Versäumnisse des Expeditionsarztes und Hundeführers Dr. S. für den Unfall verantwortlich. Dieser habe sein Schlittengespann nicht ausreichend durch Verankerung der Eiskralle in der Eisdecke gesichert.
Das Landgericht München I wies die Klage durch Urteil vom 5.5.2004 ab. Die bedauerliche Verletzung des Klägers sei nicht auf einen Fehler des Reiseveranstalters bei Organisation oder Durchführung der Reise zurückzuführen, sondern schicksalhafter Natur. Der völlige Ausschluss jeglicher Gefährdung der Reiseteilnehmer sei bei einer Extremreise wie einer Grönlanddurch- querung weder möglich noch vertraglich geschuldet.
Nach Auskunft der vom Gericht vernommenen Expeditionsführer sei die Eiskralle nur ein provisorisches Haltemittel für den Hundeschlitten und könne nicht ins Eis getrieben werden. Es gebe keine anderen praktikablen Methoden zur Sicherung eines Hundeschlittens bei vorübergehendem Halt. Der Organisator der Expedition dürfe die in Grönland übliche Methode anwenden, die mit vertretbarem Aufwand den Hundeschlitten anhalten und fixieren könne. Außerdem müsse er die Reiseteilnehmer über die verbleibenden Gefahren informieren. Diese Verpflichtungen habe nach Ansicht des zuständigen Richters das Expeditionsteam in ausreichendem Maß erfüllt.