EUROPARECHT
Keine neue Energiekennzeichnung für Staubsauger
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Luxemburg (jur). Die Energiekennzeichnung für Staubsauger bleibt in bisheriger Weise bestehen. Dabei sind beutellose Staubsauger zwar benachteiligt, dies ist aber bislang nicht zu vermeiden, befand am Mittwoch, 11. November 2015, das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg (Az.: T-544/13). Es wies damit eine Klage des britischen Herstellers Dyson ab.
Die EU-weite Kennzeichnung der Energieeffizienz von Staubsaugern wurde im September 2014 eingeführt. Dabei werden nur Stromverbrauch und Saugleistung bei leerem Staubsaugerbeutel gemessen. Allerdings führt bei Beutelstaubsaugern der Luftstrom durch den Beutel. Daher wird der Luftstrom durch den angesammelten Staub behindert; bei gleicher Saugleistung steigt der Energieverbrauch, je voller der Beutel ist.
Dyson stellt Staubsauger ohne Beutel her. Bei diesen sogenannten Zyklon-Staubsaugern wird ein kreisförmiger Luftstrom erzeugt. Durch die Fliehkraft werden die Staubteilchen aus diesem Luftstrom herausgeschleudert. Der in dem Behälter bereits angesammelte Staub beeinträchtigt den Energieverbrauch daher nicht.
Mit seiner Klage hatte Dyson verlangt, den Energieverbrauch der Staubsauger auch bei vollem Behälter zu messen. Nur so sei ein fairer Vergleich zwischen beutel- und beutellosen Staubsaugern möglich.
In dem Verfahren hatte auch die EU-Kommission das Problem eingeräumt. Dennoch wies das EuG die Klage ab.
Zur Begründung erklärten die Luxemburger Richter, die entsprechende EU-Verordnung verlange Tests, die „zuverlässig, genau und reproduzierbar sind“. Die EU-Kommission habe nachvollziehbar erklärt, dass es bislang nur für leere Beutel Testverfahren gibt, die diesen Ansprüchen genügen. Dagegen seien bei vollen Behältern in verschiedenen Labors nicht dieselben Ergebnisse erzielt worden. Auch Dyson habe nicht dargetan, dass es taugliche Testverfahren für volle Staubbehälter gibt.
Daher habe die EU-Kommission ausreichend rechtfertigende Gründe gehabt, die Energiekennzeichnung allein nach Tests mit leerem Staubbehälter vorzunehmen, urteilte das EuG. Dyson kann hiergegen Rechtsmittel zum Europäische Gerichtshof (EuGH) einlegen.
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