Keine Umsatzsteuer auf Ausgleichszahlung bei Leasing-Rückgabe
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München (jur). Ausgleichszahlungen für eine den vertraglichen Umfang überschreitende Nutzung eines Leasingfahrzeugs unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 31. Juli 2013, veröffentlichten Urteil vom 20. März 2013 entschieden (Az.: XI R 6/11).
Üblich wird bei Auto-Leasingverträgen eine bestimmte Kilometerleistung vereinbart. Wurde der Wagen mehr gefahren oder weist er Schäden auf, muss der Leasingnehmer bei der Rückgabe hierfür einen Ausgleich bezahlen.
Im konkret entschiedenen Fall hatte ein als Geschäftsfahrzeug verleastes Auto Lackschäden und weiteren Reparaturbedarf. Auf die dafür fällige Ausgleichszahlung setzte das Finanzamt Umsatzsteuer fest.
Doch die Steuer wird nicht fällig, urteilte der BFH. Es fehle „der für einen Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung“. Der Ausgleichzahlung stehe „keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenüber“. Sie sei vielmehr eine Art Schadenersatz für die Mängel des Fahrzeugs.
Damit verwarfen die obersten Steuerrichter die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung. Entsprechend hatte zuvor auch schon der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Urteil vom 18. Mai 2011, Az.: VIII ZR 260/10).
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