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Kinderpornografie

Strafrecht

Autor: Volker Dembski - Rechtsanwalt, verfasst am 19.11.2011 (236 Zugriffe)

Der Besitz von Kinderpornografie ist gemäß § 184 b Abs. 4 StGB unter Strafe gestellt. Voraussetzung ist das Vorliegen einer sexuellen Handlung. Eine solche ist auch beim so genannten Posing, also beim Einnehmen bestimmter Körperhaltungen und Positionen, gegeben, wenn sich aus der Darstellung selbst eine aktive Handlung ergibt. Zeichentrickfilme erfüllen nicht die Voraussetzung der erforderlichen Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens.

Die neuere Rechtssprechung geht zum Teil bereits dann von einer strafbaren Handlung aus, wenn der Täter eine kinderpornografische Datei aus dem Internet zum Zwecke des Betrachtens auf dem Computerbildschirm aufruft, da in diesem Zusammenhang automatisch Daten in den Arbeitsspeicher geladen werden. Nach früherer Rechtsprechung hat sich nur derjenige strafbar gemacht, der Kinderpornografie auf einem permanenten Medium abgespeichert hat.

Erforderlich ist weiterhin ein auf Kinderpornografie gerichteter Besitzwille des Täters. Es ist daher der Nachweis zu führen, dass der Täter von der automatischen Speicherung im Arbeitsspeicher Kenntnis hatte.


Autor:
Volker Dembski - Rechtsanwalt, Lindwurmstraße 80, 80337 München, Deutschland
Telefon: 089-51701794, Telefax: 089-51639985, E-Mail: dembski@fachanwalt-strafrecht-muenchen.org

Ratgeber von: Volker Dembski - Rechtsanwalt

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