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Kinderzulage für auswärts studierende Kinder

Ratgeber von Experten-Branchenbuch.de, verfasst am 21.11.2004 (483 Zugriffe)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in mehreren Entscheidungen (vom 23. April 2002, IX R 52/99 und IX R 101/00) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen bei der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung an auswärts studierende Kinder neben der Grundförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auch die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG zu gewähren ist.

Gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderzulage ist u.a., dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit verlangt sowohl eine Familienwohnung, die vom Steuerpflichtigen und der haushaltsangehörigen Person genutzt wird, als auch, dass der Steuerpflichtige Fürsorge und Verantwortung für das Wohl des Haushaltsangehörigen trägt. Auch wenn ein Kind zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, kann es insbesondere dann noch zum Haushalt der Eltern gehören, wenn es am Studienort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht.

Nach diesen Grundsätzen hat der BFH in seiner Entscheidung IX R 52/99 ein noch in Studienausbildung befindliches Kind, das aufgrund familiärer Bindungen, wirtschaftlicher Abhängigkeit sowie aufgrund eigener Interessen häufig an den Wochenenden und in den Semesterferien in das Elternhaus zurückkehrte, in dem ihm nach wie vor ein Zimmer zur Verfügung stand und in dem er auch regelmäßig und intensiv versorgt wurde, als noch zum elterlichen Haushalt gehörig angesehen.

Mit dem Urteil IX R 101/00 (bereits am 12. Juni 2002 ins Internet gestellt) hat der BFH entschieden, dass ein Steuerpflichtiger für ein Kind, das im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage unabhängig davon beanspruchen kann, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört. Der BFH hat damit unter Rückgriff auf sein Urteil vom 13. September 2001 IX R 15/99 (BFHE 197, 35) die gegensätzliche Rechtsansicht der Finanzverwaltung erneut verworfen.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.4.2002, IX R 52/99

Kinderzulage trotz auswärtiger Unterbringung des Kindes

Leitsätze

Ein Steuerpflichtiger kann auch dann die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG beanspruchen, wenn das Kind zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, aber am Studienort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht.
Autor:
Experten-Branchenbuch.de
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