STEUERRECHT
Kosten für Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung
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Düsseldorf (jur). Die Kosten eines Schlichtungsverfahrens können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, auf das das Gericht in seinem Newsletter vom 6. Dezember 2013 hingewiesen hat (Az.: 11 K 3540/12 E). Es gab damit einem Hauseigentümer in Nordrhein-Westfalen recht, der die Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW angerufen hatte.
Der Mann hatte von seinen Eltern ein Haus in einem ehemaligen Bergbaugebiet geerbt. Wegen der unterirdischen Stollen waren Schäden entstanden, die der Mann 2009 gegenüber dem zuständigen Bergbauunternehmen geltend machte. Als das Unternehmen ablehnte, rief er die Schlichtungsstelle an. In einem Vergleich erreichte er dort eine Entschädigung in Höhe von 22.000 Euro.
Allerdings hatte der Hauseigentümer hohe Kosten aufwenden müssen, um das Schlichtungsverfahren erfolgreich zu betreiben: Auf 3.112 Euro belief sich die Rechnung seines Anwalts, 2.275 Euro gab er für mehrere Gutachten aus. Diese Ausgaben machte er in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt wollte dies aber nicht anerkennen.
Das FG Düsseldorf gab in dem Streit nun dem bergbaugeschädigten Hauseigentümer recht. Es stützte sich dabei auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). 2011 hatte der BFH in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, wenn der Prozess „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ hat (Urteil vom 12. Mai 2011, Az.: VI R 42/10; JurAgentur-Meldung vom 13. Juli 2011).
Dies müsse jedenfalls dann auch für eine Schlichtung gelten, wenn sie wie hier durch staatliche Stellen unterstützt wird. Diese sei zwar noch kein Gerichtsverfahren. „Gleichwohl sieht der erkennende Senat im Schlichtungsverfahren eine ‚Vorstufe’ zum Zivilprozess und damit eine Maßnahme zur Beschreitung des Rechtswegs im weiteren Sinne“, heißt es in dem Düsseldorfer Urteil.
Es gebe daher „keine tragfähigen Gründe“, die Schlichtung anders zu behandeln als einen Zivilprozess, urteilte das FG. Es dürfe für die Steuerzahler kein Nachteil sein, wenn sie nicht sofort klagen, sondern ihr Recht zunächst im Wege der Schlichtung suchen.
Gegen sein jetzt schriftlich veröffentlichtes Urteil vom 8. August 2013 ließ das FG die Revision zum BFH zu.
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