STEUERRECHT
Krankheitskosten sind keine steuerlichen Sonderausgaben
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Münster (jur). Mitglieder der privaten Krankenversicherung können neben den Versicherungsbeiträgen nicht auch noch Krankheitskosten steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Das gilt auch, wenn auf eine Erstattung durch die Versicherung verzichtet wurde, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, heißt es in einem am Dienstag,17. Februar 2015, bekanntgegebenen Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster (Az.: 5 K 149/14).
Es wies damit eine privat versicherte Familie aus Westfalen ab. Sie hatte 2011 Krankheitskosten in Höhe von 241 Euro nicht bei ihrer Krankenversicherung eingereicht, um sich eine höhere Beitragsrückerstattung zu sichern.
Mit den Versicherungsbeiträgen machten die Eltern auch diese Kosten steuerlich als Sonderausgaben geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürften Krankenversicherungsbeiträge nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die durch die Rückerstattung geminderten Beiträge plus der Krankheitskosten seien hier aber insgesamt niedriger gewesen als die sonst fälligen Beiträge ohne Rückerstattung.
Dennoch können die Eltern die Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben geltend machen, urteilte das FG Münster. Schon dem Wortlaut nach handele es sich hier nicht um „Beiträge“. Damit seien lediglich Ausgaben gemeint, um den notwendigen Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Verfassungswidrig sei dies nicht, so das auch bereits schriftlich veröffentlichte Urteil vom 17. November 2014.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: www.juragentur.de - News für RA-Homepage