Kunden- und Lieferantenliste
Die Finanzverwaltung hat vor einigen Wochen das Rundschreiben Nr. 24 vom 30. Mai 2011 veröffentlicht, welches einige Klarstellungen bezüglich der Abfassung der neuen Kunden- und Lieferantenliste enthält.
Zur Erinnerung: Die Pflicht zur Abgabe der Kunden- und Lieferantenliste wurde 2006 wiedereingeführt. Damals mussten alle mittels Rechnungen erfassten Ein- und Ausgangsumsätze in der Liste erfasst werden. Mit der Sommerverordnung 2008 wurde die Pflicht zur Übermittlung der Kunden- und Lieferantenliste von der heutigen Regierung rückwirkend abgeschafft und alle, die die Listen für 2006 und 2007 nicht abgegeben haben, sind ohne Sanktionen davongekommen.
Meldepflicht für das Jahr 2010
Im Jahre 2010 wurde die Kunden- und Lieferantenliste wieder eingeführt. Bereits für das Jahr 2010 müssen alle Umsätze gegenüber Geschäftspartnern mit MwSt.-Position, welche die Schwelle von 25.000 Euro (ohne MwSt.) überschreiten, der Finanzverwaltung telematisch innerhalb 31. Oktober 2011 übermittelt werden.
Meldepflicht ab 2011
Ab 2011 muss die Kunden- und Lieferantenliste jeweils innerhalb 30. April des Folgejahres (also innerhalb 30. April 2012 für das Jahr 2011) an die Agentur der Einnahmen übermittelt werden. Für die Umsätze ab 2011 wurde das Limit für die Übermittlung der Kunden- und Lieferantendaten auf 3.000 Euro (ohne MwSt.) herabgesetzt.
Der Gesetzgeber hat außerdem eine Ausdehnung der Meldepflicht vorgesehen: Ab 1. Juli 2011 müssen auch Ein- und Verkäufe sowie Leistungen ohne verpflichtende Rechnungsstellung gemeldet werden. Dies bedeutet, dass auch Umsätze gegenüber Privatpersonen, welche die Schwelle von 3.600 Euro (inklusive MwSt.) überschreiten, gemeldet werden müssen.
Ermittlung der Schwelle
Für die Überschreitung der Schwellen genügt es nicht, die einzelnen Rechnungen isoliert zu betrachten. So muss beispielsweise bei periodischen Leistungen die erbrachte Leistung als Gesamtes gesehen werden. Dementsprechend ist in der Kunden- und Lieferantenliste auch der Gesamtbetrag zu erfassen. Dies gilt z.B. bei monatlichen Rechnungen für die Buchhaltung oder bei Werkverträgen mit Ausstellung mehrerer Rechnungen je nach Baufortschritt. Ähnliches gilt für wirtschaftlich zusammenhängende Geschäfte.
Inhalt der Meldung
Gemeldet werden müssen die MwSt.-Nummer oder bei Fehlen derselben die Steuernummer der Kunden und Lieferanten sowie der Betrag der getätigten Umsätze. Bei ausländischen Personen ohne italienische Steuernummer müssen die meldeamtlichen Daten (Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz) angegeben werden.
Von der Meldung befreite Umsätze
Von der Meldepflicht ausgenommen sind Umsätze, die bereits anderweitig der Finanzverwaltung übermittelt werden müssen. Dazu zählen Importe und Exporte, Geschäfte mit Geschäftspartnern aus einem Steuerparadies, innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dienstleistungen. Befreit sind außerdem Umsätze der Telefongesellschaften, Gas- und Wasserlieferanten, Versicherungen und die Stromverteiler sowie alle Umsätze, die mittels inländischer Kredit- oder Bancomatkarte bezahlt werden.
Fazit
Durch diese neue Meldepflicht wird der bürokratische Aufwand für die Unternehmen und Freiberufler weiter erhöht. Die Finanzverwaltung erhofft sich mit dieser Liste weitere Daten für die interne Datenbank, mit welcher die Ausgaben der Privatpersonen und deren Schlüssigkeit gegenüber dem gemeldeten Einkommen überprüft werden sollen, zu erhalten.
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