STAATSHAFTUNGSRECHT
LG Oldenburg zur Amtshaftung für durch Streugut abgenutzte Schuhsohlen
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Der Kläger hat vor dem Landgericht Oldenburg einen Schadensersatzanspruch i. H. v. 69,90 € gegen die beklagte Stadt Jever wegen Beschädigung seiner Schuhe geltend gemacht. Durch das von der Stadt im Winterdienst gestreute Granulat-Salz-Gemisch, hätten seine orthopädischen Schuhe erneuert werden müssen. Die Schuhsohlen seien durch das Granulat übermäßig stark abgenutzt worden.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die Verwendung des vom Kläger beanstandeten Granulat-Salz-Gemischs stellt nach Ansicht des zuständigen Einzelrichters keine Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) der beklagten Gemeinde dar.
Die Auswahl des Streumittels stehe den Gemeinden grundsätzlich frei. Entscheidend sei, dass die infolge winterlicher Glätte bestehenden Gefahren beseitigt würden.
Um die Rutschgefahr auch langfristig zu mindern, könne dabei auch der Einsatz abstumpfender Mittel, wie Granulat, neben dem Streuen von Salz geboten sein. Dies gelte insbesondere auch mit Rücksicht auf die vom Streusalz ausgehenden Umweltgefahren. Gewisse durch das Streuen entstehende Gefahren seien im Interesse der Verkehrssicherheit hinzunehmen. Eine Haftung komme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn über das Unvermeidbare hinausgehende Schäden schuldhaft vom Streupflichtigen angerichtet würden.
Das Abnutzen der Schuhböden durch das Begehen des mit Granulat-Salz-Gemisch gestreuten Fußweges stelle sich demgegenüber als allgemeines sozialadäquates Lebensrisiko dar, das jeder Verkehrsteilnehmer hinzunehmen habe, wenn er im Winter vor die Tür gehe. Die Stadt Jever sei nicht gehalten, für alle denkbaren, noch so entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Ein Verzicht auf Granulat zur Vermeidung von bloßen Abnutzungserscheinungen an Schuhen könne nicht verlangt werden. Ein billig und gerecht denkender Fußgänger werde auf vereisten Wegen vielmehr froh sein, wenn er aufgrund des gestreuten Mittels nicht auf glatten Flächen zu Fall komme.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14.12.2004, Az.: 5 O 3480/04