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Mietwagenkosten

Verkehrsrecht

Autor: Volker Dembski - Rechtsanwalt, verfasst am 06.03.2012 (382 Zugriffe)

Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte neben dem Fahrzeugschaden auch den Ersatz sonstiger Sachschäden verlangen.

Der Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten entsteht nur, wenn eine Ersatzanmietung tatsächlich durchgeführt wird. Die Ersatzanmietung muss allerdings erforderlich sein. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auch die Schadenminderungspflicht zu beachten. Wenn ein Kraftfahrzeug aufgrund Verkehrsunfalles nicht mehr fahrbereit ist, entsteht der Anspruch sofort. Andernfalls erst dann, wenn das Kraftfahrzeug aufgrund von Reparaturarbeiten nicht benutzt werden kann. Der Anspruch entsteht nicht, wenn einer Fahrzeugnutzung durch den Geschädigten Hindernisse (Krankheit, Fahrverbot) entgegenstehen oder kein Nutzungswille vorhanden ist. Dem Geschädigten steht zunächst eine Prüfungs- und Überlegungsfrist zu, sofern ein Totalschaden nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Im Anschluss hieran kann die Ersatzanmietung bis zum Ablauf der Reparaturzeit oder der Wiederbeschaffungsfrist fortgeführt werden.

Sofern der Geschädigte auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, steht ihm eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Grundsätzlich gelten insoweit die gleichen Erwägungen wie beim Mietwagen.

Wenn ein Fahrzeugschaden erkennbar unter der Bagatellschadengrenze in Höhe von EUR 750,- liegt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Es reicht dann aus, den Schaden durch einen Kostenvoranschlag oder durch die Reparaturrechnung mit Lichtbildern nachzuweisen. Andernfalls obliegt es dem Geschädigten, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, um hierdurch seiner Beweispflicht genüge zu tun.

Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung entstandenen Rechtsanwaltskosten ist grundsätzlich nicht davon abhängig, dass sich der Ersatzpflichtige zum Zeitpunkt der Beauftragung bereits in Verzug befindet.


Autor:
Volker Dembski - Rechtsanwalt, Nymphenburger Straße 17, 80335 München, Deutschland
Telefon: 089-51701794, Telefax: 089-51639985, E-Mail: dembski@fachanwalt-strafrecht-muenchen.org

Ratgeber von: Volker Dembski - Rechtsanwalt

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