Der BGH hat am 24.03.10 entschieden, dass der Vermieter bei öffentlich gefördertem Wohnraum die Kostenmiete einseitig um in der II.BV(Berechnungsverordnung) geregelten Betrag erhöhen kann, wenn die beabsichtigte Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag gescheitert ist.
Nach dem Wohnungsbindungsgesetz ist eine Erhöhung von 9,41 € pro Quadratmeter im Jahr möglich.
Tip: Es kann für viele Mieter günstiger sein, wenn sie die Schönheitsreparturenklausel im Einverständnis mit dem Vermieter ändern.
Bei frei finanzierten Wohnungen gibt es keinen Zuschlag für eine unwirksame Schönheitsreparaturenklausel (BGH VIII ZR 181/07).