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Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturenregelung und Kostenmiete

Mietrecht

Autor: Petra Huber - Rechtsanwältin, verfasst am 27.04.2010 (446 Zugriffe)

Der BGH hat am 24.03.10 entschieden, dass der Vermieter bei öffentlich gefördertem Wohnraum die Kostenmiete einseitig um in der II.BV(Berechnungsverordnung) geregelten Betrag erhöhen kann, wenn die beabsichtigte Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag gescheitert ist.

Nach dem Wohnungsbindungsgesetz ist eine Erhöhung von 9,41 € pro Quadratmeter im Jahr möglich.

Tip: Es kann für viele Mieter günstiger sein, wenn sie die Schönheitsreparturenklausel im Einverständnis mit dem Vermieter ändern.

 

Bei frei finanzierten Wohnungen gibt es keinen Zuschlag für eine unwirksame Schönheitsreparaturenklausel (BGH VIII ZR 181/07).


Autor:
Petra Huber - Rechtsanwältin, C 1, 5, 68159 Mannheim, Deutschland
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Ratgeber von: Petra Huber - Rechtsanwältin

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