ARBEITSRECHT
Mitbestimmung bei Versetzung im Gemeinschaftsbetrieb
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Führen mehrere Unternehmen gemeinsam einen Betrieb mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern, hat der Betriebsrat bei einer Versetzung auch dann nach § 99 BetrVG mitzubestimmen, wenn die beteiligten Unternehmen je für sich weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen. Dies hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zugunsten des Betriebsrats eines zahntechnischen Labors entschieden, das von zwei Unternehmen mit achtzehn bzw. vier Mitarbeitern betrieben wird. Zwar stellt § 99 Abs. 1 BetrVG in der Fassung des Reformgesetzes von 2001, anders als zuvor, dem Wortlaut nach nicht mehr auf die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb, sondern im Unternehmen ab. Dabei ist jedoch der Sonderfall eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Unternehmen, die nur zusammen mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, nicht berücksichtigt. Wegen der gleichen Interessenlage und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist die analoge Anwendung des § 99 BetrVG auf Versetzungen in einem solchen Betrieb geboten.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, das ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verneint hatte, aufgehoben und die Entscheidung der ersten Instanz wiederhergestellt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 -
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 3 TaBV 76/02 -