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Nachweispflichten des Mieters bei Kautionsrückzahlung nach Eigentümerwechsel

Mietrecht

Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt, verfasst am 21.07.2010 (1121 Zugriffe)

Neuer Vermieter muß über Kaution auch ohne Informationen zum Verbleib der Kaution abrechnen
(AG Dresden, (Teil-)Urteil vom 19.03.2010 , Az. 141 C 7090/09)

Der in ein bestehendes Mitverhältnis eingetretene Vermieter einer Wohnung, welcher die Wohnung auf Grundlage eines notariellen Kaufvertrages erworben hat, ist auch dann zur Abrechnung und Auszahlung der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, wenn er keine Informationen zum Verbleib der Kaution vom Voreigentümer erhalten hat.

In dem vom Amtsgericht Dresden entschiedenen Fall (Az. 141 C 7909/09) verweigerte der Vermieter die Abrechnung und Rückzahlung der Kaution mit der Begründung, dass er vom Voreigentümer keine Informationen zum Verbleib oder zur ggf. erfolgten Inanspruchnahme der Kaution erhalten habe. Die Vorlage des Kontoauszuges des Mieters zum Nachweis der Einzahlung der vereinbarten Kaution ließ er nicht ausreichen. Es könne - so der Vermieter - möglich sein, dass die Kautionszahlung wieder zurückgebucht worden sei. Auch könne die Kaution ja bis zum Nutzen- und Lastenübergang verrechnet und somit aufgebraucht worden sein. Hierfür treffe den Mieter nach Ansicht des Vermieters die Beweislast.

Der Mieter klagte auf Abrechnung und Zahlung und bekam Recht. Das Gericht führte aus, dass der Mieter substantiiert unter Vorlage der Überweisungsträger dargelegt habe, die Kaution erbracht zu haben und die bloße Behauptung des Vermieters diese könne auch an den Mieter zurückgebucht oder aufgebraucht worden sein, eine unsubstantiierte Behauptung ins Blaue hinein sei, welche keine Berücksichtigung finden könne.

BSK Rechtsanwälte
Josephine Didt
Rechtsanwältin
im Juli 2010

 

 


Autor:
Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt, Hospitalstrasse 12, 01097 Dresden, Deutschland
Telefon: 0351 898 52 0, Telefax: 0351 898 52 25, E-Mail: backs@fachanwaelte-in-dresden.de

Ratgeber von: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt

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