URHEBERRECHT
Namensnennung in Pressebericht nicht zu beanstanden
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Oberlandesgericht Braunschweig hob einstweilige Verfügung des Landgerichts Göttingen auf
Die namentliche Erwähnung eines Anhängers der NPD-Jugendorganisation in der Berichterstattung einer überregionalen Tageszeitung war zulässig und verletzte nicht das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Urteil (Az. 2 U 95/04) klargestellt und deshalb der Berufung der beklagten Verlegerin gegen eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Göttingen stattgegeben.
Das LG hatte der Verlegerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, über die Geschehnisse während einer Demonstration der NPD am 13.03.2004 unter Nennung des vollständigen Namens des Klägers zu berichten. Eine solche Berichterstattung verletze nämlich das Persönlichkeitsrecht des Klägers, obwohl dieser am Ende der Demonstration einer vor ihm stehenden Person mit einem Plakatträger auf den Kopf geschlagen und sie dabei erheblich verletzt hatte.
Dieser Auffassung haben sich die Richter des OLG nicht angeschlossen und deshalb die einstweilige Verfügung aufgehoben. Zwar könne das Verhalten des Klägers, über das in der Zeitung berichtet worden sei, nicht dem Bereich der Schwerkriminalität zugerechnet werden. Das führe aber nicht zum Ausschluss einer identifizierenden Presseberichterstattung unter Namensnennung. Bei Straftaten von geringerer Schwere könne eine Namensnennung nämlich ebenfalls zulässig sein, wenn die Tat angesichts der Person oder der Stellung des Täters bzw. der Tatumstände die Öffentlichkeit besonders berühre. Das sei hier der Fall gewesen. Der Kläger habe während einer politischen Demonstrationsveranstaltung ein Gewaltdelikt begangen und dadurch ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausgelöst. Er müsse deshalb die Nennung seines Namens in dem Pressebericht hinnehmen.
OLG Braunschweig, Urteil vom 28. Oktober 2004 (Az. 2 U 95/04)