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Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Verkehrsrecht

Autor: Volker Dembski - Rechtsanwalt, verfasst am 14.04.2012 (438 Zugriffe)

Wenn die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht oder durch die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Punktsystem entzogen worden ist, muss zunächst der Ablauf der gerichtlichen oder gesetzlichen Sperrfrist abgewartet werden. Die Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung ist nur dann zwingend erforderlich, wenn seit dem Verlust der Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Die gerichtlich angeordnete Sperrfrist kann verkürzt werden.

Wenn die Entziehung nach dem Punktsystem erfolgt ist, wird durch die Fahrerlaubnisbehörde vor einer Wiedererteilung grundsätzlich die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet.

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1, 6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l führt, muss im Zusammenhang mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ebenfalls ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen. Bei Alkoholabhängigkeit ist eine einjährige Abstinenz nachzuweisen. Bei Alkoholmissbrauch ist eine stabilÄnderung im Umgang mit Alkohol erforderlich. Hierfür bedarf es jedoch auch eines Zeitraumes von mindestens sechs Monaten.

Wenn die Fahrerlaubnis wegen Abhängigkeit oder Einnahme von Betäubungsmitteln entzogen worden ist, muss vor der Wiedererteilung ebenso eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchgeführt werden. Bei Drogenabhängigkeit ist nach Entgiftung und Entwöhnung eine einjährige Abstinenz nachzuweisen. Dies gilt auch bei der Einnahme von harten Drogen sowie gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen.

Die Begutachtung der Fahreignung besteht aus einer medizinischen und einer psychologischen Untersuchung. Die medizinische Untersuchung beinhaltet Anamnese, internistische Untersuchung, neurologische Untersuchung, Überprüfung des Sehvermögens und Bestimmung des EtG-Wertes oder Drogensreening. Die psychologische Untersuchung befasst sich mit den persönlichen Verhältnissen, den früheren Konsumgewohnheiten, den Umständen der Alkohol- oder Drogenfahrt und der Änderung des Konsumverhaltens.


Autor:
Volker Dembski - Rechtsanwalt, Nymphenburger Straße 17, 80335 München, Deutschland
Telefon: 089-51701794, Telefax: 089-51639985, E-Mail: dembski@fachanwalt-strafrecht-muenchen.org

Ratgeber von: Volker Dembski - Rechtsanwalt

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