BGH, Urteile vom 14.07.2009, Az. XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08
Eine Bank, die nicht Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e. V. ist und deshalb lediglich der Sicherung nach dem Einlagensicherungs- und Anlageentschädigungsgesetz (Schutz der Kundeneinlagen bis maximal 20.000,00 €) unterliegt, darf ihrem Kunden, der "ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat", im Beratungsgespräch keine Anlage bei ihr selbst empfehlen: Rät sie gleichwohl zur Kapitalanlage in eigene Produkte, dann stellt dies einen Beratungsfehler dar, der einen Schadensersatzanspruch des Kunden begründen kann.
Unabhängig davon ist der Kunde vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich und in verständlicher Form darüber aufzuklären, ob und in welcher Höhe die Einlagen bei der Bank gesichert sind (vgl. § 23a des Kreditwesengesetzes).
Rechtsanwalt Marco Pape
Rüter & Pape Rechtsanwälte
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