Wer einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wird die Nötigung im Straßenverkehr begangen, liegt zwar kein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, es kann aber ein Fahrverbot verhängt werden. Außerdem werden im Falle einer Verurteilung fünf Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.
Eine Nötigung ist gegeben, wenn das Opfer vom Täter gegen seinen Willen mit den Tatmitteln der Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird. Im Straßenverkehr hat nötigendes Verhalten in der Regel Gewaltcharakter.
Von der Rechtsprechung wurde nötigende Gewalt unter anderem in folgenden Einzelfällen angenommen: Blockieren der linken Fahrspur, um ein Überholen zu verhindern; beharrliches Auffahren, um einen Spurwechsel zu erzwingen; willkürliches scharfes Abbremsen, um dem Hintermann zu einer Geschwindigkeitsverringerung zu bewegen.
Die Beleidigung setzt eine Ehrverletzung voraus. Unter Ehre versteht man den verdienten Achtungsanspruch eines Rechtsgutsträgers. Ehrträger ist zunächst jeder einzelne Mensch. Daneben sind aber auch Personengesamtheiten beleidigungsfähig, sofern sie abgrenzbar sind, eine rechtlich anerkannte Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können. Daher ist die Polizei als solche kein Ehrträger, da es an dem Kriterium der Abgrenzbarkeit fehlt. Mehrere Angehörige einer Personengesamtheit können aber unter einer Sammelbezeichnung in ihrer Ehre verletzt werden, sofern eine nach äußeren Kennzeichen abgegrenzte Mehrheit betroffen ist. Andernfalls liegt eine strafrechtlich irrelevante Pauschalbeschimpfung vor. Eine ehrverletzende Kollektivbezeichnung, die sich gegen Polizeibeamte richtet, die zu einer bestimmten Zeit an einem konkreten Ort ihren Dienst verrichtet haben, wird demnach als ausreichend individualisiert angesehen. Auf der anderen Seite kann eine Personengesamtheit auch durch eine nur gegen einen Einzelnen gerichtete beleidigende Äußerung verletzt werden.
Tathandlung einer Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung durch Tatsachenäußerung oder ein dem Wahrheitsbeweis unzugängliches Werturteil. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände, unter denen eine Äußerung erfolgt. Beispielsweise ist das Duzen ein häufiges umgangssprachliches Mittel, um eine persönliche Nähebeziehung zu unterstreichen. Auf der anderen Seite liegt eine Ehrverletzung vor, wenn ein Polizeibeamter im Rahmen einer Vollzugshandlung geduzt wird. Allgemeine Unhöflichkeiten ohne abwertenden Charakter sind jedoch nicht als Beleidigung zu bewerten. Ebenso erfüllen vertrauliche Äußerungen über Dritte im engen Familienkreis keinen Straftatbestand.