Im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes werden Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstrafsachen sowie Führerscheinmaßnahmen eingetragen. Nicht eingetragen werden jedoch Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit nicht mehr als EUR 35,- geahndet worden sind. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit mindestens EUR 40,- geahndet worden sind, werden zwischen einem und vier Punkten eingetragen, für Verkehrsstrafsachen zwischen fünf und sieben Punkten.
Eintragungen im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf einer bestimmten Zeit automatisch gelöscht. Verkehrsordnungswidrigkeiten unterliegen einer Tilgungsfrist von zwei Jahren. Bei Verkehrsstrafsachen beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre, wenn die Tat nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen gestanden ist, andernfalls und bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis zehn Jahre. Die Tilgungsfrist beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung. Sie wird gehemmt, wenn innerhalb der Tilgungsfrist neue Eintragungen erfolgen. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit bleibt jedoch nicht länger als fünf Jahre eingetragen, ausgenommen die Tat ist in Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen gestanden.
Bei einem Punktestand von acht bis dreizehn Punkten erfolgt eine gebührenpflichtige Verwarnung und es wird darauf hingewiesen, dass durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar bis zu vier Punkten abgebaut werden können. Bei Eintragung von vierzehn bis siebzehn Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar ohne Möglichkeit zum Punkteabbau angeordnet, sofern nicht bereits in den letzten fünf Jahren freiwillig an einem Aufbauseminar teilgenommen worden ist, und darauf hingewiesen, dass durch eine freiwillige verkehrspsychologische Beratung zwei Punkte abgebaut werden können. Punkte können aber nur einmal in fünf Jahren abgebaut werden. Ab Eintragung von achtzehn Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.