URHEBERRECHT
Rasch Rechtsanwälte mahnen im Auftrag der Universal Music GmbH "Grosse Freiheit" der Künstlergruppe Unheilig ab
Autor: Jacob Metzler - Rechtsanwalt
Das Musikalbum „Grosse Freiheit" der Gruppe Unheilig wird über Peer-to-Peer-Tauschbörsen wie etwa Torrent zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt. Indem die Mitglieder der Tauschbörsen die Tonaufnahmen für andere zum Herunterladen verfügbar machen, begehen sie eine Urheberrechtsverletzung gemäß § 19a UrhG. An die Anschlussinhaber, von deren IP-Adresse die Rechtsverletzung begangen wurde, versendet die Anwaltskanzlei Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der Universal Music GmbH Abmahnungen. Das Schreiben enthält eine Unterlassungerklärung sowie die Zahlungsforderung in Höhe von 1.200 €.
Viele Kanzleien empfehlen, eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 EUR zu überweisen. Wir sehen oftmals gute Chancen, die Forderung insgesamt abzuwehren.
Sollten Sie solch eine Abmahnung erhalten haben, raten wir Ihnen auf keinen Fall die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und zurück zu senden, da Ihnen dies vor Gericht als Schuldeingeständnis ausgelegt wird. Zusätzlich kann Ihnen in diesem Fall eine erhebliche Vertragsstrafe drohen.
Bei den geltend gemachten Ansprüchen ist zwischen dem Unterlassungsanspruch, dem Auskunftsanspruch und dem Schadensersatzanspruch zu differenzieren.
Schadensersatzansprüche bestehen - ähnlich wie im Strafrecht - nur gegen den Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung. Sofern der Adressat der Abmahnung - also der Anschlussinhaber - sich nicht vorsätzlich an der Rechtsverletzung beteiligt hat, kann er nicht haftbar gemacht werden. Die von Rasch Rechtsanwälte veranschlagten 1.580,00 EUR bestehen daher nicht, wenn der Anschlussinhaber keine Kenntnis von der begangenen Rechtsverletzung hatte.
Der Unterlassungsanspruch, der üblicherweise mit 10.000,00 EUR Gegenstandswert beziffert wird, besteht gegen den Betreiber eines WLAN - Netzes, der selbst weder Täter noch Teilnehmer ist, nur dann, wenn er es unterlässt, den Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen zu schützen, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08).
Bei Bestreiten der eigenen Tatbegehung ist - wie Rasch Rechtsanwälte richtig darstellen - ist der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der sekundären Beweislast verpflichtet, substantiiert zur Aufklärung der Frage beizutragen, wer als Täter die über den Anschluss erfolgten Urheberrechtsverletzungen begangen hat.