ARBEITSRECHT
Rückzahlung von Fortbildungskosten
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Rückzahlungskauseln in Arbeitsverträgen, die Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtung, sind häufig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen. Zum einen liegt dies daran, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer nicht besonders motiviert ist, Rückzahlungen zu leisten. Zum anderen daran, dass diese Klauseln in sehr vielen Fällen aus den verschiedensten Gründen unwirksam sind.
So ist zum Beispiel eine Klausel im Arbeitsvertrag, bei dem es sich regelmäßig um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, dann unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer undifferenziert zur Rückzahlung verpflichtet. Häufig findet sich lediglich ein Satz wie "… endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren nach Ende der Fortbildungsmaßnahme, ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet…". In solchen Fällen liegt ein Verstoß klar auf der Hand, weil dies zum Beispiel betriebsbedingte Kündigungen, die vom Arbeitnehmer nicht zu beeinflussen sind, ebenfalls umfasst.
Aber selbst wenn nur für den Fall der Eigenkündigung eine Rückzahlungspflicht vereinbart wird kann dies unwirksam sein. Weil nämlich eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung auch ihren Grund darin haben kann, dass der Arbeitgeber dies (mit-)veranlasst hat, wird der Arbeitnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt, was zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. BAG, Urteil vom 18.3.2014, 9 AZR 545/12)
Selbst wenn aber solche Differenzierungen berücksichtigt werden, fehlt es häufig an einem angemessenen Verhältnis von Dauer der Fortbildung und Länge der Bindung an das Unternehmen. Die Rechtsprechung geht zum Beispiel davon aus, dass bei einer Fortbildungsmaßnahme von bis zu zwei Monaten eine Bindungsdauer von einem Jahr gerechtfertigt ist. Geht die Bindungsdauer darüber hinaus, ist eine solche Klausel regelmäßig unwirksam und der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Fortbildungskosten zurückzuzahlen.
Es ist auch zu berücksichtigen, dass bei vorzeitigen Ausscheiden (vor Ende der Bindungsfrist) die bisherige Verweildauer im Unternehmen angemessen zu berücksichtigen ist. Auch müssen sich die vom Arbeitnehmer zu erstattenden Kosten wenigstens errechnen lassen können, so dass er in etwa erkennen kann, welche Rückzahlungsverpflichtung ihn im Falle einer Eigenkündigung trifft. Eine pauschale Bezifferung reicht hierzu nicht aus.
Zu beachten ist auch, dass die Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten vor Beginn der Maßnahme erfolgen muss.
Fazit
Bei Abschluss von Rückzahlungsvereinbarungen über Fortbildungskosten ist besondere Vorsicht geboten, da die Rechtsprechung ist hier sehr hohe Hürden aufstellt. Bei der Formulierung von entsprechenden Klauseln tun sich vielfältige Fallstricke auf, so dass in jedem Fall vorher die Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt gesucht werden sollte. Dieser ist in der Lage, auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung sicherer Varianten vorzuschlagen und eine Rückzahlungsverpflichtung größtmöglich rechtlich abzusichern.
Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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