BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Schadenersatzpflicht einer Bank bei verlustreicher Geldanlage auf Kredit
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Zur Schadensersatzpflicht einer Bank, die einem erfahrenen Geldanleger spekulative Geldgeschäfte kreditfinanziert, die mit Verlusten enden.
Kurzfassung
Goldgräberstimmung in deutschen Wohnzimmern: Zauberworte Aktie und Option! Doch wer sich auf hoch spekulative Anlagen einlässt, hat neben enormen Gewinnchancen auch das Verlustrisiko. Und war das Investment über Kredite finanziert, hat der Anleger bei fallenden Kursen doppelten Nachteil: Kapital weg, Kredit zurückzuzahlen.
Für die finanziellen Einbußen steht dann – von wenigen Ausnahmen abgesehen – auch die Bank nicht ein. Denn sie hat nicht etwa deswegen erhöhte Aufklärungs- oder Beratungspflichten, weil der Kauf mit „ihrem“ Geld erfolgte. Dies entschied das Landgericht Coburg in einem nun rechtskräftigen Urteil. Dass mit einer Spekulation auf Kredit erhebliche Risiken verbunden sind, sei selbstverständlich und begründe keine besondere Hinweispflichten der Bank. Vor allem dann, wenn der Kunde als versierter Anleger von sich aus eine Kreditfinanzierung wünsche und bereits mehrmals Kredite zu diesem Zweck aufgenommen habe.
Der konkrete Fall
Daher blieb eine Schadensersatzklage eines Bankkunden ohne Erfolg. Der hatte bereits seit Jahren immer wieder Wertpapiere „auf Pump“ gekauft. 1994 erwarb er dann für knapp 100.000.- DM ausländische Aktien und für weitere 10.000.- DM Optionsscheine auf eine ausländische Währung. Ergebnis der Transaktionen: ein Verlust von etwa 86.000.- DM. Und diesen Betrag wollte er von seiner Bank ersetzt bekommen. Die habe ihn nämlich nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt – gerade im Hinblick darauf, dass zu Spekulationszwecken Kredite aufgenommen wurden. Außerdem sei er von der Bank auch nicht im erforderlichen Umfang auf die Gefahren der Anlage in ausländischen Aktien und des Optionsgeschäftes hingewiesen worden.
Das Gerichtsurteil
Die Richter des Landgerichts Coburg sahen den Fall anders. Zwar müsse die Bank die Verluste ersetzen, wenn sie einen unerfahrenen Kunden zur Spekulation auf Kredit verleite. Auch wenn das Geldhaus von speziellen Risiken der Geldanlage wisse und den Anleger nicht darauf hinweise, sei Schadensersatz fällig. Doch für solche besonderen Umstände gebe es im zu entscheidenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Im übrigen habe die Vernehmung der Bankangestellten ergeben, dass der Kläger ausreichend beraten worden sei.
Fazit
An der Börse zu spekulieren ist eine riskante Sache – das sollte auch im derzeitigen Aktienfieber jedem Anleger bewusst sein!
(Landgericht Coburg, Az: 22 O 209/99; rechtskräftig)
Ergänzende Hinweise zur Rechtslage:
Wer seinen Vermögensberater bei der Bank auf Börsengeschäfte anspricht und von ihm Auskünfte erhält, schließt einen Beratungsvertrag ab. Anders, wenn der Bankangestellte auf seine mangelnde Sachkunde hinweist: dann hat er einen solchen Vertragsschluss abgelehnt. Doch auch bei umfassenden Hinweisen des Bänkers ist die Bank im Falle von Verlusten nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn bei der Beratung Fehler passierten. Und da Spekulationen an der Börse immer mit hohen Risiken verbunden sind, ist die bloße Fehleinschätzung der Entwicklung eines Anlagegeschäftes jedenfalls dann keine Falschberatung, wenn die Möglichkeit von Verlusten ausreichend angesprochen wurde.
Umso erfahrener der Kunde in Anlagegeschäften ist, umso geringer sind außerdem die Pflichten der Bank, auf bestehende finanzielle Gefahren einer Spekulation aufmerksam zu machen. Und wer als besonders risikofreudiger Börsianer auftritt, kann von der Bank nicht die gleichen eindringlichen Hinweise erwarten wie der bislang immer vorsichtige Vermögensbilder.