MARKENRECHT
"Schlank und Fit"- Getränke müssen ohne Registerschutz auskommen.
Autor: Christian Zierhut - Rechtsanwalt
Die Anmeldung der Wortfolge "Schlank und Fit" für verschiedenste Tee-, Kaffee- und Kakao-Getränke, auch in Instantpulver- oder Sirupform in den Klassen 05, 30 und 32 ist von den Prüfern des Deutschen Patent- und Markenamts in den beiden Verwaltungsinstanzen wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs.2 Nr. 1 u. 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen worden, "Schlank und Fit" beschreibe unmittelbar Wirkungsweise und Beschaffenheit der so gekennzeichneten Waren. In werbeüblicher Form würden den Verbrauchern schlank- und fitmachende Eigenschaften der Waren beschrieben. Auf einen betrieblichen Herkunftshinweis, die Hauptfunktion einer Marke, könne dabei nicht geschlossen werden. Insbesondere auch wegen der beschreibenden Eignung der Marke für die beanspruchten Waren sei die Wortfolge "Schlank und Fit" eine freihaltebedürftige Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Der 25. Markenbeschwerdesenat des Bundespatentgerichts hat sich der Argumentation aus den Zurückweisungsbeschlüssen hinsichtlich der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke angeschlossen. Nach der allfälligen Definition der Unterscheidungskraft reicht dem Senat die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft für die Zurückweisung der Anmeldung, weshalb er auf weitere rechtliche Ausführungen zum - dennoch unterstellten - Freihaltebedürfnis verzichtet.
Was die vorliegende Entscheidung des Senats interessant macht, ist der Hinweis auf eine klarstellende Entscheidung des EuGH, wonach kein Anspruch eines Anmelders auf Eintragung seiner Marke von entsprechender Eintragung vergleichbarer oder identischer - mit dem Bestandteil "fit" gebildeter - Marken abgeleitet werden kann:
"Voreintragungen selbst identischer Marken führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung bei der über die Eintragung entscheidenden Stellen, da es sich dabei nicht um eine Ermessens-, sondern um eine Rechtsfrage handelt (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201, 203 Tz. 15-19 "Schwabenpost/Volks.Handy").
"Schlank und Fit"- Getränke müssen also ohne Registerschutz auskommen.
25 W (pat) 107/09 26.08.2009