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Schmerzensgeld

Verkehrsrecht

Autor: Volker Dembski - Rechtsanwalt, verfasst am 10.05.2012 (463 Zugriffe)

Ist wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Der Schmerzensgeldanspruch ist jedoch kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Bei Straßenverkehrsunfällen wird Schmerzensgeld verschuldensunabhängig über dieGefährdungshaftung geschuldet. Allerdings ist der Anspruch dann betragsmäßig limitiert. Ein Anspruch jenseits des Höchstbetrages muss über das verschuldensabhängige Deliktsrecht verfolgt werden. Der Schmerzensgeldanspruch umfasst auch Spätschäden, deren Eintritt aus Sicht eines Mediziners möglich und vorhersehbar ist. Der Schmerzensgeldanspruch ist vererblich.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Die Verjährung wird unter anderem gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Umstände schweben. Die Verjährung beginnt neu, wenn der Schuldner den Anspruch des Gläubigers anerkennt oder eine Vollstreckungshandlung vornimmt. Grundsätzlich können über die Verjährung auch Vereinbarungen getroffen werden. Wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt worden ist, beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes werden in der Regel vorhandene Gerichtsentscheidungen mit ähnlichen Sachverhalten und Verletzungsbildern als Orientierungshilfe herangezogen. Derartige Urteile finden sich in den so genannten Schmerzensgeldtabellen.

Häufige Folge eines Unfalles ist ein so genanntes HWS-Schleudertrauma. Hier werden drei Schweregrade unterschieden. In der ersten Gruppe werden leichte Fälle mit Nacken-Hinterkopfschmerz und geringer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule erfasst. Hier ist der Nachweis für den Geschädigten nur schwer zu führen. Ein HWS-Syndrom ist jedoch grundsätzlich auch bei leichten Auffahrunfällen nicht auszuschließen. Die Verletzung kann dann nur über ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten zur biomechanischen Belastung sowie ein ärztliches Sachverständigengutachten bewiesen werden. Sofern die Gerichte einen Schmerzensgeldanspruch wegen der zu geringen Differenzgeschwindigkeit nicht ablehnen, werden dem Geschädigten bis zu EUR 1.000,- zugesprochen.

Bei schweren Dauerschäden wird neben dem Kapitalbetrag auf Antrag auch eine Schmerzensgeldrente zugesprochen. Um eine angemessene Rente zusprechen zu können, ist es angezeigt, die Rente zu kapitalisieren.


Autor:
Volker Dembski - Rechtsanwalt, Nymphenburger Straße 17, 80335 München, Deutschland
Telefon: 089-51701794, Telefax: 089-51639985, E-Mail: dembski@fachanwalt-strafrecht-muenchen.org

Ratgeber von: Volker Dembski - Rechtsanwalt

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