SCHULRECHT
Schulrecht - Nichtversetzung in die 3. Klasse -
Autor: Simone Baiker - Rechtsanwältin
Schulrecht: Nichtversetzung in die 3. Klasse
Das VG Koblenz hat mit Beschluss vom 29.12.2006 (AZ: 7 L 1767/06.KO) entschieden,
dass nach den Versetzungsbestimmungen der Grundschulordnung grundsätzlich eine formale Versetzung erst vom 3. ins 4. Schuljahr erfolgt. Die Klassenstufen 1 und 2 bilden demgegenüber eine pädagogische Einheit, an deren Ende grundsätzlich keine Versetzung stattfindet (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 Grundschulordnung GrundschulO -). Allerdings kann die Klassenkonferenz beschließen, dass ein Schüler, der auch bei individueller Förderung in der nächsten Klassenstufe voraussichtlich nicht erfolgreich mitarbeiten kann, ein weiteres Jahr in der jeweiligen Klassenstufe verbleibt (§ 47 Abs. 1 Satz 3 GrundschulO). Aus einer Zusammenschau der Regelungen in § 47 Abs. 1 und Abs. 2 GrundschulO ist zu entnehmen, dass ein Schüler automatisch im Klassenverband von Klasse 2 in Klasse 3 weiterrückt. Durch eine Suspension der Verbleibensentscheidung nach § 47 Abs. 1 Satz 3 GrundschulO kann der Antragsteller mithin sein Begehren, die 3. Klasse zu besuchen, erreichen...
Insbesondere fehle eine Erläuterung dafür, warum der Konferenzbeschluss vom 3. Juli 2006 nunmehr aufgehoben wurde. Dieser Umstand ist vom Verwaltungsgericht entscheidungserheblich zu berücksichtigen. Zwar sind Versetzungsentscheidungen pädagogische Maßnahmen (siehe § 46 Abs. 1 Satz 1 GrundschulO), welche nur in sehr eingeschränktem Maße der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Den Lehrern der zuständigen Konferenz ist grundsätzlich ein pädagogischer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dessen Rahmen wird allerdings dann überschritten, wenn ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder anzuwendendes Recht unberücksichtigt bleibt. In dieser Hinsicht bestehen bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Konferenzbeschlusses vom 13. Juli 2006...
Die Kanzlei Baiker & Richter ist eine im Verwaltungsrecht und insbesondere im Schulrecht -Rechtsmittel gegen Nichtversetzungsentscheidung, Wiederholungsprüfung Abitur, Überprüfung der Notwendigkeit von sonderpädagogischem Förderbedarf, Notenbeschwerde, Zeugnisanfechtung, Entlassung von der Schule, Schulformwechsel - tätige und spezialisierte Kanzlei. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit gegen rechtswidrige Entscheidungen der Schulbehörden. Frau Rechtsanwältin Baiker ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Das Schulrecht ist ein Teil-Rechtsgebiet des Verwaltungsrechts.
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