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Schweizer Banken und Auskunftsanspruch der Erben im Erbfall

Erbrecht

Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, verfasst am 12.03.2012 (697 Zugriffe)

Wir werden immer wieder von deutschen Mandanten gefragt, ob die Erben von einer Schweizer Bank Auskunft über die Kundenbeziehungen des Erblassers verlangen kann.

Auskunftsanspruch geht mit dem Tod auf Erben über

Das Schweizer Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. September 2007  (BGE 133 III 664 - 5C.8/2007) bestätigt, dass aus dem Wesen der Universalsukzession im Sinn von Art. 560 ZGB folgt, dass nicht nur sämtliche Vermögensrechte, sondern insbesondere auch die vertraglichen Auskunftsansprüche auf die Erben übergehen, soweit sie nicht höchstpersönliche Rechte des Erblassers beschlagen, wobei diese Ansprüche jedem Erben einzeln zustehen. Das Bankgeheimnis gemäß Art. 47 BankG gilt nur gegenüber Dritten, während es gegenüber dem Geheimnisherrn - und im Rahmen der Erbfolge auch gegenüber seinen Universalsukzessoren - von vornherein nicht greifen kann Da auch im deutschen Erbrecht die Universalsukzession gilt, kann auch bei deutschem Erbstatut Auskunft verlangt werden.

Umfang der Auskunftspflicht

Die Bank hat sämtliche Unterlagen des Erblasser zugänglich zu machen, insbesondere die Kontoeröffnungsunterlagen, Einzahlungs- und Überweisungsunterlagen. Ferner hat die Bank über Bargeldeinzahlungen auf Fremdkonten (z.B. einer Stiftung) Auskunft zu geben. Bei bekannter wirtschaftlicher Berechtigung ist ebenfalls Auskunft geschuldet sein. Unklar ist, ob die Bank auch Unterlagen bekannt zu geben hat, aus denen Rückschlüsse auf eine wirtschaftliche Berechtigung gezogen werden können. In der Literatur wird angenommen, dass Auskunft über sämtliche Vorgänge und Verhältnisse bis zum Tod des Erblassers zu geben sind, welche den Nachlass beeinflussen könnten. Sofern Rechte Dritter betroffen sind, kann deren Geheimhaltungsbedürfnis unter Umständen eine Begrenzung der Auskunft rechtfertigen.


Das gemeinschaftliche Konto („Compte-Joint“)

Bei Bestehen eines gemeinschaftlichen Kontos mit alleiniger Verfügungsberechtigung jedes Kontoinhabers („compte-joints“) kann nach schweizerischer Bankenpraxis jeder Kontoinhaber auch nach dem Tod des Kontomitinhabers alleine und ohne Zustimmung der Erben über das gesamte Guthaben verfügen. Hiervon ist zu unterscheiden, wer berechtigter am Guthaben ist; im Zweifel ist anzunehmen, dass beide Kontoinhaber zu je ½ berechtigt sind (vgl. Art. 647 ZGB). Zusätzlich wird oftmals vereinbart, dass das Konto beim Tod eines Kontoinhabers von dem  überlebenden Kontoinhaber allein fortgeführt wird, sog. Erbenausschlussklausel. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 24. September 1968 (BGE 94 II 167 ff.) 3. Dezember 1968 (BGE 94 II 313) entschieden, dass die Vererblichkeit der Forderung gegen die Bank im Grundsatz auch vertraglich ausgeschlossen werden kann. Das Obergericht Zürich (ZR 101 [2002] Nr. 26) und des Obergericht Basel (BJM 2006, 100) haben den Erben aber gleichwohl ein Auskunftsanspruch zugebilligt und klargestellt, dass die (formelle) Verfügungsberechtigung, nicht mit der (materielle) Berechtigung am Kontoguthaben verwechselt werden darf.


Faktische Probleme bei der Einholung von Auskünften

Unklar ist oft, zu welchen Banken Kundenbeziehungen bestanden. Eine Anfrage beim Bankingombudsmann ist nur hinsichtlich „nachrichtenlosen Konten“ möglich. Im Erbfall werden Konten aber oft von Unberechtigten „abgeräumt“. Dann sind sie aber nicht mehr „nachrichtenlose“, sondern entweder gar nicht mehr existent oder eben doch wieder aktiv.  Oftmals ist daher eine aufwendige Recherche durch Nachfrage bei mehreren Bank nicht vermeidbar.

Schweizer Banken erhöhen zunehmend die Hürden zum Nachweis der Berechtigung. Neben Ausfertigung von Sterbeurkunde und Erbschein wird in der Regel eine Legitimierung und Anweisung verlangt. Teilweise werden auch (hohe) Bearbeitungsgebühren verlangt. Manche Banken verweigern auch Auskunft unter Hinweis auf den Ombudsmann.

Auskunft wird von Schweizer Banken oft nur auf Fragen gegeben, welche explizit gestellt werden. Es ist daher wichtig, die richtigen Fragen zu stellen.

Die auskunftspflichtige Bank schuldet nur insoweit, als sie Kenntnis hat. Dabei ist auf die Kenntnis  aller Vertreter der Bank abzustellen. Meist wird die Auskunft aber von der Zentrale erteilt, welche nur über beschränkte Informationsquellen verfügt. Es wird sich daher oftmals empfehlen, bei der kontoführenden Stelle und dem persönlichen Sachbearbeiter nachzufragen.

Schwierig zu ermitteln sind vor allem Bargeldgeschäfte. Hier bleibt oft nur die Hoffnung, dass sich ein gutwilliger Sachbearbeiter an die Sache erinnert.

Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht (10 Jahre nach Art. 962 OR) sind oft keine Auskünfte mehr möglich, auch wenn der Anspruch selbst noch nicht erloschen ist.

Fazit

Die Einholung und Auswertung von Auskünften von Schweizer Banken ist oftmals nur scheinbar leicht. Wir empfehlen daher bei höheren Beträgen die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwaltes.


Autor:
Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, Potsdamer Platz 11, 10785 Berlin, Deutschland
Telefon: +49 (0) 30 - 887 123 81, Telefax: +49 (0) 30- 920 372 321, E-Mail: frank@wf-inter.com

Ratgeber von: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt

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