STEUERRECHT
Sexuelles Vergnügen bei Tantramassagen begründet Steuerpflicht
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Mannheim (jur). Ganzkörper-Tantramassagen bereiten sexuelles Vergnügen und sind daher vergnügungssteuerpflichtig. Solch eine Massage bietet „bei objektiver Betrachtungsweise eine Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug“, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem am Montag, 21. Juli 2014 bekanntgegebenen Urteil (Az.: 2 S 3/14). Die im Streit stehende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Stuttgart sei auch nicht auf das Rotlichtmilieu beschränkt, so die Mannheimer Richter in ihrem jetzt zugestellten Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 3. Juli 2014.
Stuttgart hatte von der Klägerin, die in der Landeshauptstadt ein Massage-Studio betreibt, Vergnügungssteuer gefordert. In dem Studio würden Tantra-Ganzkörpermassagen vorgenommen, bei denen auch die Geschlechtsteile massiert werden. Laut Satzung der Stadt unterliegt „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungssteuer. Das Tantra-Massagestudio sei solch eine „ähnliche Einrichtung“, so die Stadt.
Die Massage-Studio-Betreiberin widersprach. Hauptzweck der Tantramassage sei nicht das sexuelle Vergnügen, sondern „das ganzheitliche Wohlbefinden und eine ganzheitliche Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre“.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied, dass Tantramassagen „sexuelles Vergnügen“ bereiteten und diese damit auch vergnügungssteuerpflichtig seien (Az.: 8 K 28/13; JurAgentur-Meldung vom 7. November 2013). Kunden des Massagestudios könnten das Massieren des Intimbereichs gezielt dazubuchen. Es handele sich hier um Dienstleistungen, die „sexuelle Vergnügungen“ beinhalten. Andere sexuelle Handlungen oder gar Geschlechtsverkehr sind jedoch nicht enthalten.
Der VGH bestätigte nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Betreiberin des Massage-Studios müsse die Vergnügungssteuer zahlen. Der in der Vergnügungssteuersatzung enthaltene Begriff „ähnliche Einrichtungen“ sei ausreichend klar bestimmt. Die Erhebung der Vergnügungssteuer sei nicht nur auf Einrichtungen aus dem Rotlichtmilieu beschränkt. Die Tantramassage in einem Massage-Studio sei eine „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“, betonten die Mannheimer Richter. Sowohl die Werbung der Klägerin als auch die Grundsätze des Tantramassagen-Verbandes ließen daran auch nicht zweifeln.
Laut Tantramassagen-Verband lässt die ganzheitlich tantrische Massage keinen Körperteil aus. Die Energie der Sexualität solle die Lebenskraft des Menschen wecken. „Jede Folge davon, sei es Atem, Stimme oder Bewegung, sei es Ejakulation ... bis hin zur lustvoll mystischen Erfahrung oder einfach nur ein schlichter Orgasmus – alles ist willkommen und in Ordnung“, so der Verband auf seiner Homepage.
Der VGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht zugelassen.
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