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Sicherheitsabstand

Ordnungswidrigkeiten

Autor: Volker Dembski - Rechtsanwalt, verfasst am 26.10.2011 (462 Zugriffe)

Nach § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. In der Praxis hat sich die Faustregel durchgesetzt, dass der halbe Tachoabstand als erforderlicher Sicherheitsabstand angesehen wird. Nach der Rechtsprechung darf der Sicherheitsabstand zwischen zwei Kraftfahrzeugen auf einer Schnellstraße den von dem nachfolgenden Kraftfahrzeug in 1,5 Sekunden zurückzulegenden Weg grundsätzlich nicht unterschreiten. Der Tatbestand der Verkehrsordnungswidrigkeit ist aber nur erfüllt, wenn der Sicherheitsabstand nicht nur vorübergehend unterschritten worden ist.

Die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes kann durch verschiedene Messmethoden festgestellt werden. Neben dem Einsatz technischer Geräte kann die Verkehrsordnungswidrigkeit auch durch bloßes Schätzen des nachfahrenden Messpersonals nachgewiesen werden.

Beim Brückenabstandsmessverfahren ist zwischen dem Traffipax-Vefahren und dem Distanova-Verfahren zu unterscheiden.

Beim Videoabstandsmessverfahren (VAMA) befindet sich die Messanlage auf einer Brücke.

Daneben werden weitere technische Geräte eingesetzt, um zu ermitteln, ob der Sicherheitsabstandeingehalten worden ist: Police-Pilot-System (PPS), Verkehrs-Kontroll-System (VKS), Vidista.

Wird die Abstandsmessung durch Nachfahren und Schätzen vorgenommen, ist es erforderlich, dass das Messfahrzeug schräg versetzt zu den anderen auf demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugen geführt wird.


Autor:
Volker Dembski - Rechtsanwalt, Nymphenburger Straße 17, 80335 München, Deutschland
Telefon: 089-51701794, Telefax: 089-51639985, E-Mail: dembski@fachanwalt-strafrecht-muenchen.org

Ratgeber von: Volker Dembski - Rechtsanwalt

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