ARBEITSRECHT
Spätere gesetzliche Rente kann zu späterer Betriebsrente führen
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Erfurt (jur). Die Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters kann sich auch auf den Zeitpunkt des Betriebsrentenanspruchs auswirken. Ist die Betriebsrente an den Erhalt der gesetzlichen Altersrente gekoppelt, kann diese bei einer Erhöhung des Renteneintrittsalters auch erst später beansprucht werden, urteilte am Dienstag, 13. Januar 2015, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 3 AZR 894/12). Maßgeblich sei hierfür der Wortlaut der jeweiligen Versorgungsordnung.
Geklagt hatte eine heute 55-jährige Mitarbeiterin der Ärztekammer Nordrhein. In ihren „Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ von 1991 bot die Ärztekammer ihren Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung an. Um diese beanspruchen zu können, mussten Männer das 63. Lebensjahr und Frauen das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Höhe der Betriebsrente hing dabei von der Höhe der gesetzlichen Rente ab.
Als der Gesetzgeber das gesetzliche Renteneintrittsalter erhöhte, teilte die Ärztekammer der Klägerin im November 2010 mit, dass damit auch die betriebliche Altersversorgung erst später beansprucht werden könne. Für die Frau sei dies frühestens ab dem 63. Lebensjahr der Fall.
Die Klägerin wollte jedoch gerichtlich feststellen lassen, dass sie nach der Versorgungsordnung weiterhin ab dem 60. Lebensjahr die betrieblichen Versorgungsbezüge beanspruchen könne.
Dem widersprach jedoch das BAG. Entscheidend sei der Wortlaut in der jeweiligen Versorgungsordnung. Dabei müsse geprüft werden, ob die Vorschriften ein „starres“ oder ein „flexibles“, an die gesetzliche Rente gekoppeltes Eintrittsalter für den Erhalt der Betriebsrente vorsehen. Hier hänge der Erhalt der Betriebsrente jedoch auch vom Erhalt der gesetzlichen Rente ab. Erhöhe sich das gesetzliche Renteneintrittsalter, gelte dies dann auch für die betriebliche Altersversorgung.
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