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Spanische Erbschaftssteuer I - Steuerpflicht in Spanien |
Die spanische Erbschaftsteuer beunruhigt viele Spanienfreunde und tatsächlich droht oft eine sehr hohe Besteuerung. Allerdings gibt es auch viele Mythen und unsolide Berater, denen es vor allem darauf ankommt, den Betroffenen teure "Beratungsdienstleistungen" zu verkaufen. In einer Reihe von mehreren Beiträgen geben wir eine Einführung in die Thematik. Im vorliegenden Teil I wird dabei gezeigt, welche (Erwerbs-) Fälle in Spanien steuerbar sind. Bitte beachten Sie auch Teil II (Berechnung der Steuer), Teil III (Verjährung der Steuer), Teil IV (Steuerverfahren und Steuerstrafen), Teil V (Möglichkeiten der Steueroptimierung), Teil VI (Verjährung)
Steuerpflicht in Spanien
Zu unterscheiden ist zunächst, ob unbeschränkte Steuerpflicht oder beschränkte Steuerpflicht besteht. Dies richtet sich nach spanischem Erbschaftsteuerrecht im Grundsatz danach, wo der Erwerber (z.B. Erbe oder Vermächtnisnehmer) seinen dauerhaften Wohnsitz hatte. Auf den Wohnsitz des Erblassers kommt es hingegen nicht an.
Unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien
Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass der gesamte Nachlass der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt, also sowohl das in Spanien als auch das in Deutschland belegene Vermögen. Unbeschränkte Steuerpflicht besteht in Spanien, wenn der Erbwerber in Spanien mindestens 183 Tage im Kalenderjahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist nicht gleichbedeutend mit der „Residencia“. Unabhängig hiervon, ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien dann auszugehen, wenn sich in Spanien der Schwerpunkt der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit befindet.
Beschränkte Steuerpflicht
Hat der Erwerber (z.B. Erbe) keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, so ist er beschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall unterliegt nur das spanische Vermögen (Inlandsvermögen) der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies sind z.B.: