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Spanische Erbschaftsteuer - Teil 2: Berechnung der spanischen Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuerrecht

Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, verfasst am 20.10.2011 (1038 Zugriffe)

Die spanische Erbschaftsteuer beunruhigt viele Spanienfreunde und tatsächlich droht oft eine sehr hohe Besteuerung. Allerdings gibt es auch viele Mythen und unsolide Berater, denen es vor allem darauf ankommt, den Betroffenen teure "Beratungsdienstleistungen" zu verkaufen. In einer Reihe von mehreren Beiträgen geben wir eine Einführung in die Thematik. Im vorliegenden Teil II wird dabei gezeigt, wie sich die Steuer berechnet. Bitte beachten Sie auch Teil I (Steuerpflicht), Teil III (Verjährung der Steuer), Teil IV (Steuerverfahren und Steuerstrafen), Teil V (Möglichkeiten der Steueroptimierung) und Teil VI (Verjährung).

Berechnung

Die anfallende Erbschaftsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

1. Schritt: Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Zunächst ist der Nettowert des erworbenen Vermögens, welcher sich nach Abzug der Lasten, Schulden und Ausgaben ergibt, zum Zeitpunkt des Todes zu ermitteln. Hierzu muss zunächst der Wert des Vermögensanfalles ermittelt werden. Dabei ist im Grundsatz der Verkehrswert maßgeblich. Im Übrigen richtet sich die Bewertung des Vermögens nach den Bewertungsgrundsätzen des Vermögensteuergesetzes. Hiernach wird wie folgt bewertet.

Bankguthaben
Saldo zum Zeitpunkt des Erbfalls

Immobilien

Der höchste nachfolgender Werte

  • Der Katasterwert  x Koeffizient
  • Der von der Behörde festgestellte Wert
  • Die für den Erwerb erbrachte Gegenleistung

Anteile an Kapitalgesellschaften

Für börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften ist der einen Tag vor dem Erbfall geltende Kurswert maßgeblich. Nicht notierte Anteile werden nach dem Wert der letzten genehmigten Bilanz bewertet.

2. Schritt: Ermittlung der Freibeträge

Im 2. Schritt sind die Freibeträge zu ermitteln.  

Allgemeiner persönlicher Freibetrag nach Art. 20 Ziff. 1 spanisches Erbschatssteuer - Gesetz

Den allgemeinen persönlichen Freibetrag des Art. 20 Ziff. 1 ErbStG (Spanien) kann jeder in Anspruch nehmen. Die Höhe ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad:

  

  • Abkömmling (Kind oder Kindeskind) unter 21 Jahren
  • Adoptivkinder unter 21 Jahren
  • Abkömmlinge über 21 Jahre
  • Ehegatten
  • Eltern
  • Adoptiveltern
  • Großeltern
  • Verwandte 2. Grades
  • Verwandte 3.Grades
  • Verwandte ab 4. Grad
  • Nichtverwandte
  • Nichtehelicher Lebensgefährte

Freibetrag in EURO

Freibetrag in EURO

Freibetrag in EURO

Freibetrag EURO

15.956,87

15.956,87

7.993,43

Keiner

 

Persönlicher Freibetrag eines Behinderten nach Art. 20 Ziff. 2 a) spanisches Erbschaftssteuer – Gesetz

Behinderte können nach Art. 20 Ziff. 2 a) spanisches Erbschaftssteuer – Gesetz i.V.m. Art. 42 Ziff. 2 einen weiteren Freibetrag in Abzug bringen. Der Freibetrag beträgt im Grundsatz EUR 47.858,59. Bei einer Behinderung von mehr als 65 % Behindert beträgt der Freibetrag EUR 150.253,03.

 

Persönlicher Freibetrag bei Erwerb eines Familienbetriebes nach Art. 20 Ziff. 2 c) spanisches Erbschaftssteuer – Gesetz

Erwirbt eine Ehegatte, Nachkomme oder Adoptivkind des Erblassers ein Einzelunternehmen, einen gewerblichen Betrieb oder eine Beteiligung an einer Körperschaft oder ein Nießbrauchsrecht hieran, so wird der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs um 95 % gekürzt.

 

Freibetrag für Wohnung des Erblassers nach Art. 20 Ziff. C) des spanischen Erbschaftssteuer – Gesetz

Wird eine Wohnung vererbt, so ist diese bis zu einem Höchstbetrag von EUR 122.606.47 zu 95 % steuerfrei, wenn (kumulativ)

  • die Wohnung vom Erblasser selbst als Wohnung selbst genutzt wurde (nicht nur als Feriendomizil!),
  • der Erbe der Ehegatte, ein Vorfahre, ein Nachkommen (z.B. Kind) oder ein Verwandter der Nebenlinie (Älter als 65 Jahre und 2 Jahre zusammen mit dem Erblasser die Immobilie bewohnt) ist,
  • der Erbe die Immobilie 10 Jahre nicht veräußert.

Weitere Freibeträge

Folgende weitere Freibeträge gibt es, die in der Regel für Deutsche keine Rolle spielen:

  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe, vgl. erste Schlussbestimmung Ziff. 1 span. ErbStG
  • Historisches Erbe, vgl. Art. 20 Ziff. 2c) spanisches Erbschaftssteuer - Gesetz

 

 

3. Schritt: Ermittlung der Steuerklasse

Die Steuerklasse richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft des Erblassers und des Erwerbers (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtiger).  

 

Steuerklasse 1

Steuerklasse 2

Steuerklasse 3

Steuerklasse 4

  • Abkömmling (Kind oder Kindeskind) unter 21 Jahren
  • Adoptivkinder unter 21 Jahren
  • Abkömmlinge über 21 Jahre
  • Ehegatten
  • Eltern
  • Adoptiveltern
  • Großeltern
  • Verwandte 2. Grades
  • Verwandte 3.Grades
  • Verwandte ab 4. Grad
  • Nichtverwandte
  • Nichtehelicher Lebensgefährte

 

 

4. Schritt: Steuertarif nach Art. 21 spanisches Erbschaftssteuer Gesetz (Spanien)

Nach Art. 21 ErbStG (Spanien) wird der Steuersatz wie folgt ermittelt:

 

Steuerpflichtiger Erwerb bis zu EURO

Grundbetrag der Steuer in EURO

Restbetrag bis zu EURO

Steuersatz in %

0

0

7.993,46

7,65

7.993,46

611,50

7.987,45

8,50

15.980,91

1.290,43

7.987,45

9,35

23.968,36

2.037,26

7.987,45

10,20

31.955,81

2.851,98

7.987,45

11,05

39.943,26

3.734,59

7.987,46

11,90

47.930,72

4.685,10

7.987,45

12,75

55.918,17

5.703,50

7.987,45

13,60

63.905,62

6.789,79

7.987,45

14,45

71.893,07

7.943,98

7.987,45

15,30

79.880,52

9.166,06

39.877,15

16,15

119.757,67

15.606,22

39.877,16

18,70

159.634,83

23.063,25

79.754,30

21,25

239.389,13

40.011,04

159.388,41

25,50

398.777,54

80.655,08

398.767,54

29,75

797.555,08

199.291,40

u.s.w.

34,00

 

5. Schritt: Berücksichtigung des Multiplikators

Die spanische Erbschaftsteuer berücksichtigt außerdem auch die Vermögenssituation des Erben. So wird - abhängig von dessen (Vor-) Vermögen der ermittelt Wert nochmals durch einen sog.  Multiplikator geändert. Diese Multiplikatoren berechnen sich wie folgt: 

 

Wert des Vorvermögens

Steuerklasse I und II

Steuerklasse III

Steuerklasse IV

Bis 402.678,11

1,0000

1,5882

2,0000

Bis 2.007.380,43

1,0500

1,6676

2,1000

Bis 4.020.770,98

1,100

1,7471

2,200

über 4.020.770,98

1,200

1,9059

2,4000

 

Beispiel:

Herr Manfred Klug, deutscher Staatsbürger, wohnhaft in Berlin, möchte, dass seine langjährige Lebensgefährtin, Frau Else Lang, wohnhaft in Berlin, nach seinem Tod eine Villa auf Teneriffa im Wert von 850.000, EUR erhält. Frau Else Lang hat in Spanien kein (Vor-) Vermögen.
 
Frau Lang ist in Spanien beschränkt steuerpflichtig, d.h. die Immobilie in Spanien unterfällt der spanischen Erbschaftssteuer. Als Nicht-Verwandte fällt Frau Lang unter die Steuerklasse IV. Somit steht ihr kein Freibetrag zur Verfügung. Bis zu einem Betrag von 797.555,08 Euro muss sie entsprechend der Tabelle 199.291,40 EUR zahlen. Der effektive Steuersatz von 34% wird auf den sich ergebenen Differenzbetrag zwischen 797.555,08 Euro und 850.000 Euro, also 52.444,92 Euro angewendet. Dies ergibt eine Steuerschuld von weiteren 17.831,27 Euro. Die Erbschaftsteuerschuld beträgt somit 217.122,67 Euro. Dieser Betrag ist nochmals zu verdoppeln. Insgesamt sind somit 434.245,34 Euro Erbschaftsteuer fällig. Hinzu kommt u.U. noch die gemeindliche Wertzuwachsteuer (Plus Valia).

 

Anrechnung auf der in Deutschland gezahlten deutsche Erbschaftsteuer auf die spanische Erbschaftsteuer

Gemäß Art 23 ErbStG (Spanien) kann bei unbeschränkter Steuerpflicht (siehe hierzu Teil 1: Steuerpflicht), die im Ausland (z.B. Deutschland) gezahlte Erbschaftsteuer auf die spanische Erbschaftsteuer angerechnet werden. Die Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer stellen wir gesondert dar.


Autor:
Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, Potsdamer Platz 11, 10785 Berlin, Deutschland
Telefon: +49 (0) 30 - 887 123 81, Telefax: +49 (0) 30- 920 372 321, E-Mail: frank@wf-inter.com

Ratgeber von: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt

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