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Spanische Erbschaftsteuer - Teil 6: Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuerrecht

Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, verfasst am 20.10.2011 (1063 Zugriffe)

Die spanische Erbschaftsteuer beunruhigt viele Spanienfreunde und tatsächlich droht oft eine sehr hohe Besteuerung. Allerdings gibt es auch viele Mythen und unsolide Berater, denen es vor allem darauf ankommt, den Betroffenen teure "Beratungsdienstleistungen" zu verkaufen. In einer Reihe von mehreren Beiträgen geben wir eine Einführung in die Thematik. Im vorliegenden Teil VI werden dabei die Verjährungsregeln darstellt. Bitte beachten Sie auch Teil I (Steuerpflicht), Teil II (Berechnung der spanischen Erbschaftsteuer), Teil IV (Steuerverfahren und Steuerstrafen) und Teil V (Möglichkeiten der Steueroptimierung)

Die Verjährung der spanischen Erbschaftsteuer beträgt im Grundsatz 4 Jahr beginnend mit dem Ende des Auslaufens der Frist für die freiwillige Zahlung, Art. 25 ErbStG (Spanien) i.V.m. Art. 64 ff. des LGT. . Diese beträgt nach Art. 36 ErbStG i.V.m. Art. 20 der Allgemeinen Steuereinzugsverordnung 6 Monate beginnend mit dem Erbfall. Die Frist kann in den ersten 5 Monate auf insgesamt 12 Monate verlängert werden.

Da Kenntnis des Fiskus vom Tod keine Voraussetzung für den Verjährungsbeginn war, haben viele Deutsche, die Vermögen in Spanien erbten, die spanische Erbschaftssteuer einfach verjähren lassen. So wurde die Grundbuchumschreibung, bei der dem spanischen Fiskus der Erbfall zur Kenntnis kam, einfach zunächst nicht betrieben. Diese Praxis war zwar illegal, aber effektiv. Um diesen Mißbrauch abzustellen ist mit Wirkung für Sterbefälle nach dem 1.1.2003 Art. 25 Abs. 2 ErbStG wie folgt neu gefasst worden: 

"im Fall von Urkunden, die vor ausländischen Behörde oder Justizorganen ("funcionarios") errichtet wurden, berechnet sich der Beginn der Verjährung von dem Zeitpunkt an, zu dem die Urkunde bei einem spanischen Justizorgan vorgelegt wird, es sei denn, dass ein internationales Abkommen oder Übereinkommen, welches von Spanien unterschrieben wurde, ein anderes Datum für den Beginn dieser Frist bestimmt"

Da der Gesetzeswortlaut unklar ist und noch nicht durch Entscheidungen ausgefüllt wurde, besteht derzeit noch erhebliche Rechtsunsicherheit, was bei geschicktem Vorgehen zur Vermeidung der Steuer genutzt werden kann. So beginnt die Frist nach verbreiteter Auffassung jedenfalls dann bereits mit dem Tod, wenn der Tod in Spanien beurkundet wurde und es somit eine spanische Sterbeurkunde gibt. Wegen der hohen Steuerstrafen raten wir in der Regel davon ab, es auf eine Verjährung ankommen zu lassen. Wenn die Steuerstrafen allerdings ohnehin schon angefallen ist, kann es auch sinnvoll sein, weiter zuzuwarten.


Autor:
Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt, Potsdamer Platz 11, 10785 Berlin, Deutschland
Telefon: +49 (0) 30 - 887 123 81, Telefax: +49 (0) 30- 920 372 321, E-Mail: frank@wf-inter.com

Ratgeber von: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt

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