Geschützes Rechtsgut ist der demokratische Rechtsstaat. Es handelt sich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Praktische Relevanz haben die Vorschriften in Richtung auf ehemalige NS-Organisationen.
Propagandamittel können nur Schriften sein. Diese sind taugliche Tatgegenstände, wenn sich deren Inhalt in aggressiver Weise entweder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung wendet. Unpolitische Bestrebungen ehemaliger NS-Organisationen werden vom Tatbestand also nicht erfasst. Musikformen und Liedtexte können Propagandamittel sein.
Als Kennzeichen kommen verkörperte und nichtkörperliche Erkennungszeichen sowie Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, in Betracht. Kennzeichen sind unter anderem Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformeln. Es ist strittig, ob bereits von einer ehemaligen NS-Organisation verwendete Namenskürzungen als Kennzeichen zu bewerten sind. Auf den Bekanntheitsgrad des Kennzeichens in der Öffentlichkeit kommt es nicht an. Uniformen der ehemaligen Wehrmacht fallen nicht nur den Kennzeichenbegriff. Sprechweise, Aussehen und gestischer Habitus von Anführer einer ehemaligen NS-Organisation sind keine Kennzeichen. Kennzeichen, die strafbewehrten Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind, stehen diesen jedoch gleich.
Wenn das Propagandamittel oder Kennzeichen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichtserstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient, liegt ein Tatbestandsausschluss vor.
Tathandlungen sind das Verbreiten und die Vorbereitungshandlungen zum Verbreiten sowie das öffentliche Verwenden. Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm erkennbar nicht zuwiderlaufen, sind tatbestandslos.