PRODUKTHAFTUNGSRECHT
Stärkere Rechte für Verbraucher bei Produktmängeln
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Karlsruhe (jur). Bei Produktmängeln muss der Händler auch die Kosten eines privaten Gutachtens bezahlen, wenn der Kunde nur so den Mangel nachweisen konnte. Das hat am Mittwoch, 30. April 2014, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Streit um Fertigparkett entschieden (Az.: VIII ZR 275/13).
Im Streitfall hatte ein Kunde eines Handwerker-Fachmarkts in Rheinland-Pfalz für sein Wohnhaus ein Massivholz-Fertigparkett gekauft. Er beauftragte einen Schreiner mit dem Verlegen des Parketts, der dabei strikt nach der mitgelieferten Anleitung vorging.
Später traten dennoch Verwölbungen auf. Händler und Hersteller wollten sich darum aber nicht kümmern. Ursache sei die zu geringe Luftfeuchtigkeit in den Räumen des Kunden. Der aber wollte das nicht recht glauben und gab ein privates Gutachten in Auftrag. Dies ergab, dass das Parkett nach einer in der Anleitung empfohlenen Methode verlegt worden war. Für das gelieferte Parkett sei diese Methode aber nicht geeignet gewesen.
Der Kunde forderte nun eine Preisminderung um 30 Prozent und zog vor Gericht. Das Amtsgericht Andernach hat ihm die Preisminderung zugesprochen, verweigerte aber die Erstattung der Gutachterkosten.
Wie nun der BGH entschied, muss der Händler auch den Gutachter bezahlen. Dieser sei beauftragt worden, um die Ursache der Mängel und damit mögliche Nacherfüllungsansprüche zu klären. Laut Gesetz habe bei Produktmängeln aber der Verkäufer „die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen“ zu tragen.
Dass hier der Kunde letztlich keine Nacherfüllung, sondern eine Preisminderung verlangt habe, sei „unschädlich“, so der BGH weiter. Denn der Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten entstehe bereits vorher, „wenn der Mangel und die dafür bestehende Verantwortlichkeit des Verkäufers feststehen“.
Ähnlich hatte der BGH bereits früher zu einer bis Ende 2001 gültigen Gesetzesfassung entschieden. Die frühere Fassung habe der heutigen „als Vorbild gedient“, erklärten die Karlsruher Richter. Daher gebe es jetzt keinen Grund, von der damaligen Rechtsprechung abzurücken.
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